Die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom von Windenergieanlagen an Land wird erneut um 2,4 Prozentauf 7,14 ct/kWh gekürzt. Betroffen sind Anlagen, die nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen und ab 1. Juli 2018 in Betrieb genommen werden. Hierunter fallen überwiegend Anlagen, die im Jahr 2016 oder früher genehmigt wurden, noch in diesem Jahr in Betrieb gehen werden und deshalb unter den Bestandsschutz fallen, teilt die zuständige Bundesnetzagentur mit.
Sehr hoher Zubau im vergangenen Jahr
Die Absenkung der Vergütungssätze hängt von der Höhe des Zubaus in der Vergangenheit ab. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütungshöhe für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen werden, ist die Zubauhöhe zwischen Februar 2017 und Ende Januar 2018. Der Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land lag in diesem Zeitraum mit etwa 5.378 Megawatt deutlich oberhalb des Ausbaupfads. Entsprechend wird die Vergütung um den maximal möglichen Prozentsatz abgesenkt. Die Fördersätze für Strom aus Windenergieanlagen an Land werden quartalsweise angepasst. Die Veröffentlichung erfolgt vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Förderung.
Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a sind weitere Informationen zu den Fördersätzen für Wind an Land zu finden.