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Liste ausgeweitet

Geflügelpest: Stallpflicht zunächst nur in einigen Regionen

Eine landesweite Stallpflicht für Freilandgeflügel gibt es zwar noch nicht, die Liste der Kreise und Städte mit ebendieser Anordnung wird aber länger, wie unsere Aufstellung zeigt.

Lesezeit: 2 Minuten

In Niedersachsen wird es zunächst keine landesweite Stallpflicht für Freilandgeflügel wegen des hochansteckenden Geflügelpest-Virus geben - obwohl in Cloppenburg bei einem Ausbruch 39.000 Enten gekeult werden mussten. Das teilte das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) mit. Aufgrund der schnellen Entwicklung der Seuchenlage hat das ML am Freitag die Notwendigkeit von Aufstallungsanordnungen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten beraten.

Zum Schutz des Hausgeflügels werden folgende Landkreise und kreisfreie Städte in den nächsten Tagen die Aufstallung von Geflügelbeständen, auch Hobbyhaltungen, anordnen:

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  • Aurich,
  • Cloppenburg,
  • Emsland,
  • Diepholz,
  • Grafschaft Bentheim,
  • Stadt und Landkreis Oldenburg,
  • Vechta.

In diesen Regionen wird besonders viel Geflügel gehalten.

In den vom Vogelzug besonders stark betroffenen Landkreisen

  • Ammerland,
  • Cuxhaven,
  • Friesland,
  • Leer,
  • Osterholz,
  • Stade,
  • Verden,
  • Wesermarsch,
  • Wittmund,
  • und den Städten Emden und Wilhelmshaven wird voraussichtlich ab Mittwoch eine kreisweite Aufstallung angeordnet.
  • Teil-Aufstallungen wird es in Harburg und Rotenburg geben.

Eine aktuelle Karte mit den geltenden Aufstallungsgeboten finden Sie unter: www.tierseucheninfo.niedersachsen.de .

Darüber hinaus werden die übrigen Veterinärämter des Landes vom ML aufgefordert, ihre Risikobewertungen fortlaufend zu aktualisieren und eine Teil-Aufstallung in avifaunistisch wertvollen Gebieten zu prüfen. Die Zuständigkeit der für eine Aufstallung notwendige Risikobewertung liegt bei den Landkreisen. Daher muss diese auch zwingend von den Landkreisen vorgenommen werden.

Die Notwendigkeit der Aufstallungsverfügungen wird regelmäßig überprüft, um deren Dauer auf das seuchenhygienisch unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

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