Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

Hochschulabschluss nicht anerkannt

Absurder Vorschriftenwiderspruch stoppt Förster im Öffentlichen Dienst

Einige öffentliche Arbeitgeber haben Forstabsolventen von FHs und Unis die Bezüge gekürzt, weil sie die Qualifikation in Frage stellen. Grund ist ein Passus in den Tarifverträgen der Behörden.

Lesezeit: 3 Minuten

Zwei unterschiedliche Rechtsetzungen gefährden die angemessene Eingruppierung von Hochschulabsolventen mit Bachelor- oder Masterabschluss im öffentlichen Dienst. Darauf weist jetzt die Forstgewerkschaft Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund hin.

So definiere das Hochschulrahmengesetz an Hochschulen eine Mindeststudiendauer (Regelstudienzeit) von sechs Semestern und an Universitäten von acht Semestern als berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. „Darauf wird sich jeder Student verlassen, auch wenn er das Gesetz nicht gelesen hat“, ist sich BDF-Bundesvorsitzender Ulrich Dohle sicher.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

In den Tarifverträgen für die Bediensteten bei Bund, Ländern und Kommunen versteckt sich seit Jahren allerdings eine Regelung, dass ein Universitäts- beziehungsweise ein Hochschulabschluss nur gilt, wenn in den acht bzw. sechs Semestern Regelstudienzeit, die Praxis- und Prüfungszeiten nicht enthalten sind. Meist sind aber die für ein Studium wichtigen Praktika in der Regelstudienzeit enthalten und die Prüfungen finden in den Semesterferien im Anschluss an die Vorlesungen statt.

„Wir haben erste Fälle bei öffentlichen Arbeitgebern, die deswegen die Hochschulqualifikation in Frage stellen und Bachelor-Absolventen deutlich weniger Gehalt zahlen, weil ihnen faktisch der Hochschulabschluss aberkannt wird“, so Dohle.

Es wäre so einfach

Die Forstgewerkschaft fordert Rechtssicherheit für Studierende, die sich auf ihren Hochschulabschluss nach der gesetzlich vorgesehenen Regelstudienzeit als berufsqualifizierend verlassen. „Das einfachste wäre, die Tarifpartner verändern ihre Tarifverträge und verweisen einfach auf die bestehenden Gesetze. Dann wäre mit einem Federstrich dieser Schildbürgerstreich vom Tisch“, schlägt Dohle vor.

Die Forstgewerkschaft sieht im öffentlichen Dienst damit auch die dringend benötigte Fachkräfte-Anwerbung in Gefahr. „Die technisch und naturwissenschaftlich qualifizierten Berufe unterhalb des Universitätslevels werden in allen Verwaltungsebenen dringend benötigt und dürfen durch solch absurde Regelungen von Arbeitgeberseite nicht abgeschreckt werden.“

Hintergrund

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) von 1976 in der letzten Fassung von 2019 definiert die Regelstudienzeit für Bachelor- und Masterstudiengänge mit mindestens drei Jahren (6 Semester) für den Bachelor-Abschluss und mit mindestens vier Jahren (8 Semester) für den Master im § 19:

Alle Absolventen, die mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern an Hochschulen und acht Semestern an Universitäten abschließen haben unter Umständen im öffentlichen Dienst ein Problem mit der Eingruppierung als Hochschul- bzw. Universitätsabsolventen:

  • Tarifvertrag der Länder (TV L): In der Entgeltverordnung ist in einer verbindlichen Protokollnotiz Nr.11/3 festgehalten, dass für eine abgeschlossene Hochschulbildung „eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern –ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä.“- vorgeschrieben ist.

  • Für den öffentlichen Dienst des Bundes gibt es eine eigenen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Darin heißt es: für Universitätsabschlüsse in § 7: … eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. für Hochschulabschlüsse im § 8 sinngemäß… und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt.

  • Der Verband Kommunaler Arbeitgeber (VKA) hat in seiner Entgeltordnung die gleichen Mindest-Definitionen für einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und einen Hochschulabschluss mit acht bzw. sechs Semestern Regelstudienzeiten ohne Prüfungs- und Praxiszeiten aufgenommen, wie der Bund.

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.