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Andere Regeln für Betriebsvorrichtungen

Lesezeit: 2 Minuten

Ungeachtet des aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofes gilt die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich nicht, wenn Sie Betriebsvorrichtungen vermieten und/oder verpachten.


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Würde Alsmann also Maschinen und sonstige Vorrichtungen vermieten, die zu einer Betriebsanlage gehören und dem Betrieb des Stalles dienen, wären diese steuerpflichtig. Eine Wahl hat er nicht. Zu den Betriebsvorrichtungen zählen z.B. die Aufstallung oder die Flüssigfütterung.


Nur im Einzelfall kann die Verpachtung steuerfrei sein: Wenn Sie Ihrem Pächter Betriebsvorrichtungen überlassen, die für die langfristige Nutzung des verpachteten Stalles nützlich oder sogar notwendig sind. Dann können diese auch eine Nebenleistung zur Hauptleistung – also der Stallpacht – darstellen oder mit der Pacht untrennbar verbunden sein, das heißt mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (BFH, Az.: V R 37/14). Nur in diesem Fall sind die Umsätze, die Sie aus der Verpachtung der Betriebsvorrichtung erzielen, steuerfrei. Die Vorsteuer dürfen Sie dann nicht geltend machen. Der Fiskus prüft dies jedoch immer im Einzelfall.


Korrektur vornehmen:

Vermietet Alsmann die Betriebsvorrichtungen zunächst steuerpflichtig, steht ihm nach wie vor die Vorsteuer aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu.


Aber Achtung: Eine Vorsteuerkorrektur ist grundsätzlich auch bei Betriebsvorrichtungen notwendig. Diese würde anfallen, wenn Sie zum Beispiel die Betriebsvorrichtung zunächst verpachten, sich dann aber nach ein paar Jahren entscheiden, diese wieder selber im eigenen pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen.


Für Betriebsvorrichtungen, die Sie als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut haben, beispielsweise die Aufstallung, gilt ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren. Für alle anderen Betriebsvorrichtungen, wie beispielsweise einen Futtermischwagen, hingegen nur fünf Jahre.

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