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Darf ein Windanlagenbetreiber meinen Pachtvertrag für das Grundstück kündigen, weil er repowern will?

Lesezeit: 3 Minuten

Ich verpachte meine Fläche an einen Windanlagenbetreiber. Darauf steht eine von zwölf Anlagen eines Windparks. Dafür habe ich einen Nutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber, der 2003 startete und 25 Jahre laufen soll. Im Vertrag ist mir eine Mindestpacht garantiert. Der Anlagenbetreiber plant ein Repowering. Die jetzigen zwölf Anlagen will er durch fünf größere ersetzen. An welchen Standorten diese stehen sollen, ist noch nicht sicher. Für die neuen Anlagen will er einen neuen Nutzungsvertrag abschließen. Dieser soll den alten ablösen und 2024 starten. Was passiert, wenn ich dem neuen Nutzungsvertrag nicht zustimme und der Anlagenbetreiber repowert? Kann er dann meinen Altvertrag kündigen, nur weil ein Repowering wirtschaftlicher ist als ein Weiterbetrieb der Altanlagen?


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Ich verpachte meine Fläche an einen Windanlagenbetreiber. Darauf steht eine von zwölf Anlagen eines Windparks. Dafür habe ich einen Nutzungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber, der 2003 startete und 25 Jahre laufen soll. Im Vertrag ist mir eine Mindestpacht garantiert. Der Anlagenbetreiber plant ein Repowering. Die jetzigen zwölf Anlagen will er durch fünf größere ersetzen. An welchen Standorten diese stehen sollen, ist noch nicht sicher. Für die neuen Anlagen will er einen neuen Nutzungsvertrag abschließen. Dieser soll den alten ablösen und 2024 starten. Was passiert, wenn ich dem neuen Nutzungsvertrag nicht zustimme und der Anlagenbetreiber repowert? Kann er dann meinen Altvertrag kündigen, nur weil ein Repowering wirtschaftlicher ist als ein Weiterbetrieb der Altanlagen?


Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge verbindlich sind. Wenn im Vertrag für den Betrieb der Windkraftanlage bis 2028 eine Mindestpacht vereinbart ist, muss der Anlagenbetreiber Ihnen diese Pacht entrichten. Ein einseitiges Ausstiegsrecht des Anlagenbetreibers gibt es – sofern Sie Ihre vertraglichen Pflichten einhalten – nur, wenn dies im Vertrag gesondert vereinbart wird.


In vielen Verträgen steht ein Passus, wonach ein Sonderkündigungsrecht für den Anlagenbetreiber besteht, wenn ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Windenergieanlage nicht mehr möglich ist. Dafür müsste der Anlagenbetreiber nachweisen, dass sich ein Weiterbetrieb bis zum Jahr 2028 schlicht nicht rechnet und er im Ergebnis rote Zahlen schreiben würde. Die bloße Tatsache, dass er durch ein Repowering wesentlich mehr Geld erwirtschaften könnte, dürfte für eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht ausreichen. Daher ist der Anlagenbetreiber an den Vertrag mit Ihnen bis zum Jahr 2028 gebunden und muss die entsprechende Mindestpacht entrichten. Sie müssen sich nicht auf einen neuen oder geänderten Vertrag einlassen.


RA Dr. Helmut LoiblPaluka Sobola Loibl & PartnerRegensburg

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