Aufatmen bei den Biogasanlagenbetreibern, jetzt auch in Niedersachsen: Als letztes Ministerium hat sich im Dezember auch das niedersächsische Landwirtschaftsministerium zu einer praktikablen Lösung bei der Gärrestlagerung durchgerungen.
Das Problem: Die Düngeverordnung schreibt vor, dass viehintensive sowie Betriebe ohne Flächenausstattung Gülle und Gärreste ab 1.1.2020 mindestens neun statt bisher sechs Monate lagern müssen.
Da Biogasanlagen meistens juristisch gesehen keine Eigentumsflächen besitzen, hätten sie größere Lagerstätten schaffen müssen. Dies ist nun nicht nötig.
Denn in Niedersachsen wie auch in allen anderen Bundesländern erkennen die Ämter nun folgende Flächen an:
Eigene und gepachtete Flächen der Gesellschafter,
Flächen, über die Substratlieferverträge mit Rücknahmeverpflichtung oder reine Abnahmeverträge bestehen.
Demnach reicht weiterhin grundsätzlich eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten aus, solange sichergestellt ist, dass die Ausbringung der Gärreste den Anforderungen der Düngeverordnung z.B. zur Einhaltung der Sperrfristen entspricht, weiß Dr. Stefan Rauh vom Fachverband Biogas.
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Aufatmen bei den Biogasanlagenbetreibern, jetzt auch in Niedersachsen: Als letztes Ministerium hat sich im Dezember auch das niedersächsische Landwirtschaftsministerium zu einer praktikablen Lösung bei der Gärrestlagerung durchgerungen.
Das Problem: Die Düngeverordnung schreibt vor, dass viehintensive sowie Betriebe ohne Flächenausstattung Gülle und Gärreste ab 1.1.2020 mindestens neun statt bisher sechs Monate lagern müssen.
Da Biogasanlagen meistens juristisch gesehen keine Eigentumsflächen besitzen, hätten sie größere Lagerstätten schaffen müssen. Dies ist nun nicht nötig.
Denn in Niedersachsen wie auch in allen anderen Bundesländern erkennen die Ämter nun folgende Flächen an:
Eigene und gepachtete Flächen der Gesellschafter,
Flächen, über die Substratlieferverträge mit Rücknahmeverpflichtung oder reine Abnahmeverträge bestehen.
Demnach reicht weiterhin grundsätzlich eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten aus, solange sichergestellt ist, dass die Ausbringung der Gärreste den Anforderungen der Düngeverordnung z.B. zur Einhaltung der Sperrfristen entspricht, weiß Dr. Stefan Rauh vom Fachverband Biogas.