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Lohnarbeiten: Gericht stärkt Pauschalierer

Lesezeit: 2 Minuten

Der Fiskus darf nicht willkürlich festlegen, wann ein Landwirt der Pauschalierung bzw. der Regelbesteuerung unterliegt. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes Münster hervor.


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Geklagt hatte ein Landwirt gegen die Finanzverwaltung NRW. Diese war der Ansicht: Wenn ein Landwirt mit seinen Einkünften aus Lohnarbeiten für andere Betriebe die gewerblichen Grenzen überschreitet, müsse geprüft werden, ob die Einnahmen der Pauschalierung unterliegen (10,7 % USt.) oder ob in diesen Fällen die Regelbesteuerung greife (19 % USt.). Pauschalieren dürfe ein Landwirt schließlich nur, wenn er überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft tätig sei. Wenn – wie im konkreten Fall – die Einnahmen aus der Lohnarbeit aber mehr als 1/3 am Gesamtumsatz des Betriebes ausmachen und die Grenze von 51 500 €/Jahr überschreiten, seien zumindest daran Zweifel angebracht.


Eine Abgrenzung anhand dieser Grenzen lehnten die Richter dennoch ab. Diese seien willkürlich gesteckt und nicht durch das Gesetz gedeckt. Sie gaben dem klagenden Landwirt daher recht.


Beachten Sie aber: Grundsätzlich dürfen Sie nur dann pauschalieren, wenn Sie diese drei Voraussetzungen erfüllen:


  • die Lohnarbeiten zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen,
  • Sie diese mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebes erbringen und
  • die dabei eingesetzten Maschinen zum Bestand Ihres Betriebes gehören.


Das Urteil des Finanzgerichtes Münster ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht. Der hat allerdings 2009 in einem Urteil ähnlich entschieden.


„Wir gehen daher davon aus, dass das Urteil rechtskräftig wird“, so Stefan Heins, Steuerberater bei der wetreu LBB Kiel (FG Münster, Az.: 15 K 2845/13 U; Nichtzulassungsbeschwerde BFH, Az.: V B 13/15).

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