Bauen Sie Wirtschaftsgebäude oder Teile Ihres Betriebsleiterhauses zu Mietwohnungen um, dürfen Sie in den ersten vier Jahren bis zu 7% der Herstellungskosten pro Jahr abschreiben. Bislang lag der Satz bei 2% pro Jahr. Die zusätzliche Sonderabschreibung von 5% pro Jahr gilt rückwirkend ab dem 1.9.2018. Beachten Sie aber:
- Die Abschreibung gilt nur für Mietwohnungen, die Sie zwischen dem 1.9.2018 und dem 1.1.2022 hergestellt oder angeschafft haben.
- Die Abschreibung ist auf die ersten vier Jahre begrenzt.
- Sie gilt nur für neue Mietwohnungen. Kaufen Sie eine fertige Wohnung, darf diese vorher nicht vermietet worden sein.
- Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ist auf 2000 €/m2 Herstellungskosten begrenzt. Wer teurer baut, kann nur 7% von 2000 €/m2 geltend machen. Bei Ausgaben über 3000 €/m2 ist die Abschreibung nicht möglich.
- Sie müssen die Wohnung mindestens zehn Jahre lang vermieten. Wenn nicht, ist die Abschreibung rückgängig zu machen.
Stb. Bernhard Billermann, Münster