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Übergangsfrist für Personengesellschaften

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirt Meyer (Name erfunden) führt ein landwirtschaftliches Einzelunternehmen und ist zeitgleich alleiniger Gesellschafter der gewerblichen Biogas GmbH & Co. KG, an die er die Biomasse aus seinem Einzelunternehmen verkauft. Da er alleiniger Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist, handelt es sich um eine Organschaft. Es liegt somit nur ein umsatzsteuerliches Unternehmen vor. In diesem Beispiel ist das Einzelunternehmen der Organträger, die GmbH & Co. KG die Organgesellschaft (Übersicht 2).


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Ist das gewerbliche Unternehmen eine Personengesellschaft, wie im Beispiel, gibt es eine Übergangsfrist. Denn erst vor kurzem haben der Europäische Gerichtshof und der BFH entschieden, dass auch Personengesellschaften als Organgesellschaft gelten können. Daher gilt eine Personengesellschaft – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – noch befristet bis zum 31.12.2018 nicht als Organgesellschaft. Die Regelung wird also erst auf Umsätze ab dem 1.1.2019 angewandt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Unternehmen noch die Zusammensetzung der Personengesellschaft verändern und einen weiteren Gesellschafter ins Boot holen, um so die Organschaft zu vermeiden. Meyer kann die Organschaft nämlich umgehen, indem er in die GmbH & Co. KG einen weiteren Gesellschafter aufnimmt. Es genügt eine minimale Beteiligung eines zweiten Gesellschafters, der nicht finanziell in den Organträger (also das Einzelunternehmen von Meyer) eingegliedert ist, um die Organschaft auszuschließen. Ist ein Dritter z.B.nur mit 1% an der KG beteiligt, beherrscht Meyer die Gesellschaft nicht mehr, da bei Entscheidungen innerhalb einer Personengesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt.

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