Wollen auch Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und richten eine Feier, also z.B. eine Weihnachtsfeier für sie aus? Dann sollten Sie einige Regeln beachten, wenn Sie die Kosten für eine Betriebsfeier als Betriebs-ausgaben geltend machen möchten und Ihre Mitarbeiter zeitgleich nicht steuerlich belasten wollen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun weitere Vorgaben bestimmt:
- Sind zur Feier überwiegend Ihre Mitarbeiter und auch deren Begleitperson eingeladen, dürfen Sie die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Es gilt übrigens ein Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter. Überschreiten Sie die Grenze, fallen für diesen Teil Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
- Wenn Ihre Mitarbeiter keine Begleitung mitbringen dürfen, Sie aber beispielsweise private Freunde einladen, gelten die Kosten für diese Personen nicht als Betriebsausgabe.
- Laden Sie Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter ein, dürfen Sie nur 70 % der Kosten als Betriebsausgaben geltend machen (OFD NRW, ESt Nr. 20/2016 vom 21.9.2016).