Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können noch bis zum 30. September eine Ausgleichsleistung beantragen. Darauf hat die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) aufmerksam gemacht.
Um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen zu erfüllen, müssten die Antragsteller eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben, erläuterte die ZLA. Außerdem sei für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten in der Land- und Forstwirtschaft nachzuweisen.
Antragsteller aus den neuen Bundesländern müssten darüber hinaus nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerks haben, können laut ZLA einen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen.
Die maximale Leistungshöhe betrage zurzeit monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für ledige Berechtigte. Die Antragsfrist vom 30. September sei vor allem für die Antragsteller maßgebend, die bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2017 bezogen hätten, so die Zusatzversorgungskasse. Werde der Antrag später gestellt, gingen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2018 verloren. (www.zla.de)