Bei der Gewährung von Beitragszuschüssen für die Altersicherung der Landwirte gelten im nächsten Kalenderjahr aktualisierte Rechengrößen. Der entsprechenden Verordnung zur Ermittlung des maßgeblichen Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2015) hat der Bundesrat am vergangenen Freitag erwartungsgemäß zugestimmt.
Demnach wird für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung betreiben, als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein „korrigierter“ Wirtschaftswert zugrundegelegt. Dieser korrigierte Wirtschaftswert errechnet sich aus dem jeweiligen Wirtschaftswert und einem sogenannten „Beziehungswert“.
Die Beziehungswerte werden auf der Basis des fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der Testbetriebe des Agrarberichts der Bundesregierung ermittelt und mit der beschlossenen Verordnung aktualisiert. Zudem wird die Verordnung zur Ermittlung der nunmehr bundeseinheitlichen Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) herangezogen.
Als Bemessungsgrundlage dient in der LKV ein korrigierter Flächenwert. Dazu wird der im Wesentlichen nach dem Bodenschätzungsgesetz ermittelte Flächenwert mit Faktoren aus der jeweils aktuellen Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft multipliziert. Auf diese Weise soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Fläche berücksichtigt werden.