Die Arbeitszeit darf auf bis zu 12 Stunden pro Tag verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ist dabei grundsätzlich einzuhalten. Dabei ist Arbeitgeber gehalten, alle Vorkehrungen zu treffen, damit diese Grenze für die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird. Stellt er z.B. fest, dass zu wenig ausländische Saisonkräfte verfügbar sind, sollte er über die verschiedenen Vermittlungsplattformen nach deutschen Kräften (z.B. Einsatz studentischer Arbeitskräfte etc.) suchen.
In dringenden Ausnahmefällen ist jedoch eine Verlängerung über 60 Stunden hinaus möglich, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstiger personelle Maßnahmen vermeiden werden kann. Eine solche Ausnahme könnte vorübergehend z.B. dort greifen, wo nach Flugannullierungen ausländische Arbeitnehmer nicht oder verspätet im Betrieb eintreffen.
Abweichend von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes darf die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von 9 Stunden nicht unterschritten werden darf. Dabei ist die Verkürzung nur zulässig, wenn sie wegen der Coronapandemie zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Jede Verkürzung ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewähren.
In der Landwirtschaft ist die Beschäftigung an Sonntagen erlaubt. Dabei müssen für jeden Mitarbeiter grundsätzlich mindestens 15 Sonntage pro Jahr beschäftigungsfrei sein. Bei einer Beschäftigung an einem Sonntag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren. Diese Zwei-Wochenfrist ist nun auf acht Wochen verlängert worden. Den Ersatzruhetag müssen Arbeitgeber aber spätestens bis zum 31. Juli gewähren.
Die oben genannten Ausnahmereglungen gelten bis zum 31. Juli 2020. Darauf weist Marion von Chamier vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft hin.