Ab dem 1. November müssen Sie Arbeitskräften in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens 9,10 € pro Stunde (brutto) zahlen – und zwar einheitlich in Ost und West. Bisher galt ein Mindestlohn von 8,60 € pro Stunde. Denken Sie als Arbeitgeber also daran, Ihre Arbeitsverträge anzupassen, erklärt Marion von Chamier, WLAV, in der aktuellen top agrar 10/2017.
Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verringern die Wochenarbeitszeit bei gleichbleibendem Monatslohn oder Sie erhöhen das monatliche Gehalt. Ab dem 1.1.2018 gilt dann branchenunabhängig ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 € pro Stunde.
Aber Achtung: Sie können den Lohn dann nicht einfach von 9,10 € auf 8,84 € reduzieren. Das ist arbeitsrechtlich nur zulässig, wenn Sie dies zuvor in einer schriftlichen Vereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter so festgelegt haben, möglichst vor dem 1.11.2017.
Für Auszubildende, Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktikanten, die bis zu drei Monaten bei Ihnen arbeiten, gilt der Mindestlohn im Übrigen nicht.