Die SPD fordert bei den laufenden Koalitionsverhandlungen einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Für die Landwirtschaft gibt es diesen Mindestlohn aber bereits, er wird in zeitlichen Schritten bis zum 1. Dezember 2017 in Kraft treten. Daher sollte diese Einigung zwischen den Tarifparteien respektiert werden, wenn die Politiker in Berlin derzeit über einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn nachdenken, finden RLV-Präsident Friedhelm Decker, der Präsident der Rheinischen Obst- und Gemüsebauer, Christoph Nagelschmitz, sowie der Vorsitzende der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung des RLV, Wolfgang Wappenschmidt.
Die Bauernvertreter erinnern daran, dass sich die Tarifpartner für Landwirtschaft und Gartenbau im Frühjahr dieses Jahres auf eine schrittweise Annäherung an einen gesetzlichen Mindestlohn in der geforderten Höhe verständigt haben. Dieser Tarifregelung habe die Gewerkschaft unter dem Vorsitz von Klaus Wiesehügel zugestimmt, der von der SPD vor den Wahlen in deren Kompetenzteam als designierter Arbeitsminister berufen worden sei.
Zudem sei zu sehen, dass die Tarife in Landwirtschaft und Gartenbau grundsätzlich keine Probleme mit der Höhe des geforderten gesetzlichen Mindestlohnes hätten, werde diese doch meist deutlich überschritten. Ausgenommen seien nur Mitarbeiter ohne jegliche Qualifikation, die im Wesentlichen allein als Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer in den Betrieben von Landwirtschaft und Gartenbau zum Einsatz kämen, heben Decker, Nagelschmitz und Wappenschmidt hervor.
Gerade beim Anbau von Obst und Gemüse fielen aber die Lohnkosten ganz besonders ins Gewicht. Wenn die Vergütungen für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer ohne Übergangsregelung, also in einem Zuge, von derzeit 7 auf 8,50 Euro/Stunde angehoben werden, könnten dies die Sonderkulturbetriebe nicht verkraften. Eine derart abrupte Kostensteigerung könnten die Betriebe, die bekanntlich im europäischen Wettbewerb stehen, nicht über höhere Marktpreise sogleich weitergeben und damit kompensieren.
Nicht wenige Betriebe im Rheinland, in dem Sonderkulturen verbreitet angebaut werden, dürften daher in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Arbeitgeber in Landwirtschaft und Gartenbau erwarteten daher zu Recht, dass ihr Entgegenkommen bei den diesjährigen Tarifabschlüssen nicht konterkariert werde, betonen die Verbandsvertreter. Dies gelte insbesondere für die Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer. Da es bei der Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn darum gehe, dass der Beschäftigte in Vollzeit mit der dabei erzielten Vergütung seinen ständigen Lebensunterhalt bestreiten kann, sei für die vorübergehend Beschäftigten ohnehin eine Sonderregelung geboten. (ad)