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Behm kritisiert Haltung der Bundesregierung zur Hofabgabeklausel

Kritik an der Haltung der Bundesregierung zur Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) hat Grünensprecherin Cornelia Behm geübt.

Lesezeit: 2 Minuten

Kritik an der Haltung der Bundesregierung zur Hofabgabeklausel in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) hat Grünensprecherin Cornelia Behm geübt. Ihrer Meinung nach hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage die Tatsache verteidigt, dass die Rückbehaltsfläche im Falle der Hofabgabe nur 25 % der von der Alterskasse als Pflichtversicherungsgrenze festgesetzten Mindestgröße beträgt.

 

Behm hält es hingegen für angemessen, die Rückbehaltsfläche auf ein Areal unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze in der AdL festzulegen, wenn die Hofabgabeklausel nicht - wie von den Grünen angestrebt - ganz abgeschafft werde.

 

Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass Altenteiler nur ein Viertel der Fläche bewirtschaften dürften, ab der die Versicherungspflicht für Landwirte greife, so Behm. Wenn 6 ha oder 8 ha nicht zur Rentenversicherungspflicht führten, stelle sich die Frage, warum ein Altenteiler nicht auch Flächen in dieser Größenordnung bewirtschaften dürfen sollte. Dies werde von der Bundesregierung nicht schlüssig beantwortet. Beispielsweise werde nicht erläutert, worin dabei eine „Ungleichbehandlung und insbesondere Benachteiligung von Kleinbetrieben“ liegen würde, so die Grünen-Politikerin.

 

Auch überzeuge in keiner Weise, dass die Rückbehaltsfläche ausschließlich dem Zweck diene, den Altenteilern weiterhin die Möglichkeit der Selbstversorgung einzuräumen. Zumindest sei dieser Grundsatz kein unverrückbarer Pfeiler, „ohne den die Pflicht zur Hofabgabe in sich zusammenstürzen würde“. Sofern der politische Wille dazu bestehe, könnte der Bundestag jede Rückbehaltsfläche bis zur Mindestgröße für die Versicherungspflicht erlauben.

 

Nach Angaben von Behm macht die Bundesregierung in ihrer Antwort außerdem deutlich, dass die Pflichtversicherungsgrenze die Untergrenze bestimme, ab der ein landwirtschaftliches Unternehmen die für eine hauptberufliche Existenz ausreichende Wirtschaftsleistung erreiche; dabei sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von den bei der Einführung der Altershilfe für Landwirte im Jahr 1957 gegebenen Verhältnissen auszugehen. Diese sogenannte „Versteinerungstheorie“ ist nach Behms Ansicht „in höchstem Maße grotesk“. Selbstverständlich müsse die Untergrenze an die sich ändernden agrarökonomischen Verhältnisse angepasst werden, und das sei in den letzten Jahren auch erfolgt. (AgE)

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