Im letzten Monat hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVFLG) die Beitragsrechnungen der Berufsgenossenschaft (LBG) für 2014 verschickt. Insbesondere für die Unternehmer kleinerer land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmen führte die Anhebung des Mindestgrundbeitrags zu einer Beitragserhöhung.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass der für 2013 gültige Mindestgrundbeitrag in Höhe von 60 Euro aufgegeben und dafür eine Regelung eingeführt wurde, die einen Mindestgrundbeitrag bis 87,5 Berechnungseinheiten vorsieht, erklärt die SVLFG.
Die genaue Höhe des jeweiligen Mindestgrundbeitrags sei immer erst zum Zeitpunkt der Umlagekalkulation bekannt. Für die Umlage 2014 berechnete sich ein Mindestgrundbeitrag von 80,85 Euro. Allerdings stieg auch der Höchstgrundbeitrag von 269,59 Euro auf nun 323,40 Euro.
Viele Mitglieder, die sehr kleine Flächen nutzen, würden den Mindestgrundbeitrag laut der Berufsgenossenschaft oft als zu hoch bezeichnen. Dabei wird auch auf die Kosten einer angeblich aufgeblähten Verwaltung hingewiesen. Tatsächlich reduziert die LBG nach eigener Aussage ihren Personalbestand aufgrund gesetzlicher Vorgaben derzeit aber drastisch.
Mit dem Grundbeitrag würden im Wesentlichen die Verwaltungskosten und die Präventionsaufwendungen der LBG finanziert. Bei den Verwaltungskosten handelt es sich insbesondere um die Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der Versicherungsfälle, die Aufwendungen verursacht haben. Allein im Geschäftsjahr 2014 haben sich in Unternehmen mit einer Betriebsgröße unterhalb von einem Hektar 2.690 neue Versicherungsfälle ereignet, von denen zwölf tödlich verlaufen sind.
Hinzuzurechnen sei die Zahl schwerer Versicherungsfälle früherer Jahre, der den Unfallfolgen in 2014 medizinisch zu behandeln waren. Zu nennen sind aber auch die Kosten der Mitgliederverwaltung. Rund 1,5 Millionen Mitgliedsunternehmen sind bei der LBG erfasst.