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Brandenburg erlaubt Abschuss von Wölfen

Als erstes Bundesland hat Brandenburg diese Woche eine Wolfsverordnung verabschiedet. Sie regelt, dass ein Tier dann sofort erschossen werden kann, wenn es auf Menschen losgeht. Bei Tierrissen ist die Tötung nur zulässig, wenn deren Eigentümer zuvor „sämtliche zumutbaren Präventionsmaßnahmen“ eingehalten haben.

Lesezeit: 3 Minuten

Als erstes Bundesland hat Brandenburg diese Woche eine Wolfsverordnung verabschiedet. Sie regelt, dass ein Tier dann sofort erschossen werden kann, wenn es auf Menschen losgeht. Bei Tierrissen ist die Tötung nur zulässig, wenn deren Eigentümer zuvor „sämtliche zumutbaren Präventionsmaßnahmen“ eingehalten haben.


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Brandenburgs Landwirtschafts- und Umweltminister Jörg Vogelsänger hat als Teil des Wolfsmanagementplans die Brandenburger Wolfsverordnung unterzeichnet. Die Verordnung wird nach ihrer Veröffentlichung Anfang 2018 in Kraft treten. Damit versucht Brandenburg als erstes Bundesland mit einer Wolfsverordnung Einzelfallentscheidungen zu auffälligen Wölfen rechtlich und organisatorisch besser abzusichern. „Der Wolf steht weiter national und international unter Schutz. Unter diesen Bedingungen brauchen wir neben einem guten Herdenschutz klare rechtliche Regelungen, die Behörden einen Handlungsrahmen vorgibt, wenn Wölfe sich auffällig verhalten oder lernen, die anerkannten Schutzeinrichtungen in Nutztierhaltungen zu überwinden“, begründete der Brandenburger Agrarminister Jörg Vogelsänger.

 

Die bisherigen Erfahrungen aus ganz Deutschland zeigten, dass diejenigen, die vor Ort Entscheidungen treffen sollen, einen einheitlichen Maßstab an die Hand bekommen müssten, wann aus einem Wolf ein auffälliger beziehungsweise problematischer Wolf werde, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind und wie gehandelt werden könne, so Vogelsänger weiter.

 

Was wird genau in der Wolfsverordnung geregelt?

 

Die Wolfsverordnung bestimmt das Landesamt für Umwelt (LfU) als verantwortliche Behörde für das Vergrämen, Fangen oder Töten von Wölfen. Hierbei werden grundsätzlich zwei Fälle unterschieden: Ausnahmen für Maßnahmen gegen Wölfe mit für den Menschen problematischem Verhalten und Ausnahmen bei mehrfachen Rissen von Nutztieren in gut gesicherten Anlagen. Die Verordnung enthält außerdem Beschreibungen, wann es sich um einen auffälligen Wolf handeln könnte und wann ein Anlass gegeben ist, dass die Behörde in die Prüfung des Einzelfalls geht. Darüber hinaus wird der Umgang mit Wolfshybriden und mit schwer verletzten Wölfen geregelt.

 

Was sind die durchgreifenden Prinzipien?

 

In jedem Fall erfolgt eine Einzelfallbeurteilung durch das Landesamt für Umwelt. Die Durchführung sämtlicher zumutbaren Präventionsmaßnahmen – über die Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen hinaus – sind immer eine Voraussetzung für Entnahmen im Falle von Nutztierrissen. Das Töten eines Tieres ist außer bei aggressiven Wölfen letztes Mittel, wenn mildere Maßnahmen nicht zur Entspannung der Situation geführt haben.

 

Wer ist zuständig für die Entscheidung?

 

Die Entscheidung, wie und wann gehandelt werden soll, trifft das Landesamt für Umwelt. Es bedarf keines förmlichen Antrags oder eines förmlichen Bescheids. Die Basis für die Entscheidung ist die Verordnung.

 

Wer darf schießen?

 

Die Verordnung spricht von berechtigten Personen. Ist ein Abschuss notwendig, wird das Landesamt für Umwelt zuerst den jeweils räumlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten ansprechen. Wenn der nicht kann oder will kann das Landesamt für Umwelt eine andere Person mit der Durchführung beauftragen.

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