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Bundesverwaltungsgericht relativiert Grünlandumbruchverbot auf Moorstandorten

Aus den im Bundesnaturschutzgesetz festgelegten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lassen sich nicht automatisch Bewirtschaftungsverbote ableiten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, die am 1.9. veröffentlicht wurde.

Lesezeit: 2 Minuten

Aus den im Bundesnaturschutzgesetz festgelegten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lassen sich nicht automatisch Bewirtschaftungsverbote ableiten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, die am 1.9. veröffentlicht wurde.


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Danach ist ein Grünlandumbruch auf Moorstandorten nicht bereits nach der Vorschrift im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, derzufolge auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist.


Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Dem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück umzupflügen und als Acker zu nutzen, weil es sich um einen Moorstandort handele. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der ein entsprechendes Verbot normiere. Einen vom Landwirt gestellten Befreiungsantrag lehnte die Behörde ab. Gleichzeitig belegte sie den Landwirt mit weiteren Auflagen, die die Nutzung seines Grundstücks einschränkten. Der Landwirt bekam schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg Recht.


Nach dessen Auffassung stellt § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG keinen Verbotstatbestand dar; einer Befreiung bedürfe es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt die Auffassung stellt des Berufungsgerichts. Danach enthalte die betreffende Regelung im Bundesnaturschutzgesetz zwar Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft, jedoch keine Gebote oder Verbote im Sinne von Befreiungsregelungen. Das ergebe sich vor allem aus der inneren Systematik des Gesetzes und hier insbesondere aus den Eingriffsregelungen. Zu Recht habe das Oberverwaltungsgericht daher auch die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen aufgehoben. (Aktenzeichen BVerwG 4 C 4.15 - Urteil vom 1. September 2016).

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