Wenn ein Fremder in einen Stall eindringt, handelt es sich nicht um Einbruch! Denn das deutsche Strafrecht kennt den Tatbestand nur in Form des Wohnungseinbruchdiebstahls. Nur wenn eine unbefugte Person (zum Zwecke des Diebstahls) in eine Wohnung eindringt, handelt es sich um Einbruch bzw. um Einbruchdiebstahl.
Wenn ein Fremder in einen Stall eindringt, handelt es sich nicht um Einbruch! Denn das deutsche Strafrecht kennt den Tatbestand nur in Form des Wohnungseinbruchdiebstahls, informiert das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben. Das heißt: Nur wenn eine unbefugte Person (zum Zwecke des Diebstahls) in eine Wohnung eindringt, handelt es sich um Einbruch bzw. genauer um Einbruchdiebstahl.
Im Zusammenhang mit dem Eindringen in einen Stall gibt es diesen Tatbestand nicht. In der Regel handelt es sich „nur“ um einen Hausfriedensbruch. Der Landwirt kann dann bei der Polizei einen Strafantrag gegen den Täter stellen.
Sollten durch das Eindringen in einen Stall materielle Schäden entstanden sein (z.B. Türschloss, Zaun kaputt), liegt eine strafbare Sachbeschädigung vor. Dieser Tatbestand kann auch erfüllt sein, wenn der Täter nachweislich und vorsätzlich Krankheitserreger in den Bestand eingetragen oder sein Eindringen zum stressbedingten Tod eines Tieres geführt hat.
Dann besteht nach dem Zivilrecht ein Schadenersatzanspruch. Damit die Klage jedoch nicht ins Leere läuft, muss die Identität der unbefugten Person bekannt sein.
Wenn ein landwirt davon erfährt, dass Aufnahmen aus seinem Stall ohne Genehmigung veröffentlicht werden sollen, kann er Klage mit dem Antrag auf Untersagung der Veröffentlichung einlegen, so das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.
Wie im Ernstfall handeln?
Wenn ein Landwirt bemerkt, dass eine fremde Person in seinem Stall war, sollte er sofort die Polizei informieren. Bis zu ihrem Eintreffen sollte er darauf achten, keine Spuren zu verwischen. Außerdem ist es ratsam, zur Beweissicherung Auffälligkeiten und eventuelle Schäden zu dokumentieren, d.h. aufzuschreiben und zu fotografieren.
Wichtig ist auch, den Tierarzt hinzuzuziehen, das Veterinäramt zu kontaktieren und gegebenenfalls QS zu benachrichtigen. Der Kreisveterinär führt in der Regel eine Kontrolle und QS ein Sonderaudit durch, um die Haltungsbedingungen zu überprüfen.
Landwirtschaftliche Verbände und Interessenvertretungen unterstützen beim Krisenmanagement. Sie können beraten, wie rechtlich vorzugehen ist, und helfen u.a. im Umgang mit der Presse.
Ausführliche Infos zu dem Thema in der Ausgabe 48/2017 des Wochenblatts für Landwirtschaft und Landleben. www.wochenblatt.com
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Wenn ein Fremder in einen Stall eindringt, handelt es sich nicht um Einbruch! Denn das deutsche Strafrecht kennt den Tatbestand nur in Form des Wohnungseinbruchdiebstahls, informiert das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben. Das heißt: Nur wenn eine unbefugte Person (zum Zwecke des Diebstahls) in eine Wohnung eindringt, handelt es sich um Einbruch bzw. genauer um Einbruchdiebstahl.
Im Zusammenhang mit dem Eindringen in einen Stall gibt es diesen Tatbestand nicht. In der Regel handelt es sich „nur“ um einen Hausfriedensbruch. Der Landwirt kann dann bei der Polizei einen Strafantrag gegen den Täter stellen.
Sollten durch das Eindringen in einen Stall materielle Schäden entstanden sein (z.B. Türschloss, Zaun kaputt), liegt eine strafbare Sachbeschädigung vor. Dieser Tatbestand kann auch erfüllt sein, wenn der Täter nachweislich und vorsätzlich Krankheitserreger in den Bestand eingetragen oder sein Eindringen zum stressbedingten Tod eines Tieres geführt hat.
Dann besteht nach dem Zivilrecht ein Schadenersatzanspruch. Damit die Klage jedoch nicht ins Leere läuft, muss die Identität der unbefugten Person bekannt sein.
Wenn ein landwirt davon erfährt, dass Aufnahmen aus seinem Stall ohne Genehmigung veröffentlicht werden sollen, kann er Klage mit dem Antrag auf Untersagung der Veröffentlichung einlegen, so das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben.
Wie im Ernstfall handeln?
Wenn ein Landwirt bemerkt, dass eine fremde Person in seinem Stall war, sollte er sofort die Polizei informieren. Bis zu ihrem Eintreffen sollte er darauf achten, keine Spuren zu verwischen. Außerdem ist es ratsam, zur Beweissicherung Auffälligkeiten und eventuelle Schäden zu dokumentieren, d.h. aufzuschreiben und zu fotografieren.
Wichtig ist auch, den Tierarzt hinzuzuziehen, das Veterinäramt zu kontaktieren und gegebenenfalls QS zu benachrichtigen. Der Kreisveterinär führt in der Regel eine Kontrolle und QS ein Sonderaudit durch, um die Haltungsbedingungen zu überprüfen.
Landwirtschaftliche Verbände und Interessenvertretungen unterstützen beim Krisenmanagement. Sie können beraten, wie rechtlich vorzugehen ist, und helfen u.a. im Umgang mit der Presse.
Ausführliche Infos zu dem Thema in der Ausgabe 48/2017 des Wochenblatts für Landwirtschaft und Landleben. www.wochenblatt.com