Schleswig-Holsteins Landwirtschaftsminister Dr. Robert Habeck hat das geplante neue Landesnaturschutzgesetz nochmals verteidigt und den aus seiner Sicht notwendigen Handlungsbedarf unterstrichen. Der Gesetzentwurf sei von Anfang an „zielgenau und mit Augenmaß“ geschrieben worden und halte ein „fein austariertes Gleichgewicht zwischen Nutzen und Schützen“ des Landes, zwischen den Individualinteressen und denen des Gemeinwohls, erklärte der Grünen-Politiker am vergangenen Donnerstag (17.9.) anlässlich der Ersten Lesung des Gesetzesvorschlags im Kieler Landtag.
Seinen Worten zufolge reichen die bestehenden Regeln des Landesnaturschutzgesetzes nicht aus, um die künftigen Aufgaben zu erfüllen. Um dem zu begegnen, seien eine Reihe an Anpassungen vorgenommen worden. Im Hinblick auf die geplante Einführung des Vorkaufsrechts des Landes wies Habeck darauf hin, dass dieses nicht neu sei und erst 2007 abgeschafft worden sei. Bis dahin habe die Naturschutzverwaltung davon in der Regel nur in drei bis fünf Fällen pro Jahr und das auch nur für Areale mit wenigen Hektar Größe Gebrauch gemacht. Daher werde das Vorkaufsrecht „nicht zu einer nennenswerten Behinderung“ des landwirtschaftlichen Flächenerwerbs führen.
Mit Blick auf die in der Novelle vorgesehene Einführung des Betretungsrechts betonte der Minister, dass hier den Sorgen der Landwirte mit nochmaligen Klarstellungen Rechnung getragen worden sei. Es sei getrennt für Acker- und Grünlandflächen konkretisiert worden, was die Zeit der Nutzung sei und wann die Flächen nicht betreten werden dürften.
Auch blieben Koppeln mit Tieren oder bestellte Felder tabu, und Hunde müssten angeleint werden. Bezüglich der in der Verbandsanhörung und andernorts geäußerten Kritik, die Landesregierung bevorzuge angeblich das Ordnungsrecht gegenüber vertraglichen Lösungen, versicherte Habeck, dass man dort, wo der Vertragsnaturschutz ein geeignetes Mittel sei, „sehr wohl weiterhin“ auf ihn setze.
Allerdings habe er seine Grenzen, da er eben auf Freiwilligkeit angewiesen sei und deshalb niemals alle Personen erreichen könne, die Adressaten einer gesetzlichen Regelung wären. AgE