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Infos zur Beschäftigung ausländischer Saisonarbeiter

Auch 2016 wird eine Vielzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Für viele Saisonarbeitskräfte begann der Einsatz bereits im April. Je nach Betriebsstruktur werden sie oft bis zum Jahresende eingesetzt. Was es zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Lesezeit: 3 Minuten

Auch 2016 wird eine Vielzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Für viele Saisonarbeitskräfte begann der Einsatz bereits im April. Je nach Betriebsstruktur werden sie oft bis zum Jahresende eingesetzt. Die Mehrzahl der Arbeitskräfte kommt aus Polen, Rumänien und Bulgarien, so die landwirtschaftliche Sozialversicherung SVLFG.


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Wenn ein deutscher Arbeitgeber ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigen will, muss er aber Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts beachten. Werden Saisonarbeiter aus EU-Mitgliedsstaaten eingestellt, so gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nur in einem der beiden Staaten versichert ist.


Vordruck A 1 als Nachweis


Für Saisonkräfte, die weiterhin in ihrem Wohnstaat beschäftigt sind und beispielsweise während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland (Ausnahme Bulgarien) arbeiten, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes. Sie müssen deshalb dem deutschen Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis (Vordruck A 1) vorlegen. Der Arbeitgeber führt daraufhin die Sozialabgaben an die Sozialversicherung des Wohnstaates ab.


Liegt dieses Formblatt nicht vor und ergibt sich aus dem Fragebogen zur Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit kein Anhaltspunkt für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Wohnstaat, so gilt für den Arbeitnehmer deutsches Recht wie für jeden anderen Beschäftigten. Das heißt, eventuelle Leistungskosten schlagen sich auf künftige Beiträge nieder und belasten im Endeffekt den Zahler, also den Unternehmer.


Der Vordruck A 1 sollte daher im eigenen Interesse immer gefordert werden.


Ergeben sich aus dem Fragebogen zur Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit Anhaltspunkte für eine Beschäftigung- oder selbstständige Tätigkeit im Wohnstaat, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall Kontakt mit den zuständigen Stellen im Wohnstaat aufnehmen. Nur so werden Forderungen bei einer nachträglichen Vorlage des Vordruckes A 1 vermieden.


Im Wohnstaat selbstständig Erwerbstägige


Für im Wohnstaat selbstständig Erwerbstätige gelten seit 1. Mai 2010 neue Regelungen. Wird im Wohnstaat eine der Saisonarbeit ähnliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt (z. B. selbstständiger Landwirt im Ausland und Saisonarbeit in der Landwirtschaft in Deutschland), unterliegt der Arbeitnehmer während der Saisonarbeit in Deutschland weiterhin dem ausländischen Sozialversicherungsrecht. Wird hingegen keine ähnliche selbstständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt, ist deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.


Versicherungsschutz für Saisonarbeitskräfte ohne Erwerbstätigkeit im Herkunftsland


Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt auch für Saisonkräfte, die in ihrem Herkunftsland nicht erwerbstätig sind (z. B. Hausfrauen, Rentner, Studenten). Dies umfasst auch die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. Besteht Versicherungsfreiheit und die Saisonkraft verfügt über keinen Versicherungsschutz im Wohnstaat, empfiehlt sich für die Dauer der Arbeit in Deutschland der Abschluss einer privaten Krankenversicherung.


Weitere Informationen


Zur Gewinnung von Arbeitskräften hat der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber eine lnternetplattform eingerichtet. Über die Adresse http://www.saisonarbeit-in-deutschland.de erhalten Landwirte die Möglichkeit, ihren Betrieb einfach, schnell und kostengünstig in der jeweiligen Landessprache interessierten Saisonarbeitskräften vorzustellen. So kann ein Betriebsprofil erstellt werden.

Ausführliche Informationen zum Thema gibt auch das Bundesagrarministerium heraus.


Darüber hinaus stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit lnformationen zur Verfügung.

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