Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat festgestellt, dass Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus keine Aufzeichnungspflichten für ihre Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfüllen müssen.
Der Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) begrüßt das Gerichtsurteil ausdrücklich. Martin Empl, Präsident des GLFA, hat Bundesministerin Nahles sowie die Bundesminister Dr. Schäuble und Schmidt sowie die Generalzolldirektion aufgefordert, den Beschluss anzuerkennen und zügig umzusetzen.
Für die Landwirtschaft und den Gartenbau haben die Tarifvertragsparteien GLFA und IG BAU Mitte 2014 einen Mindestentgelt-TV abgeschlossen. Mit diesem Mindestentgelt-TV konnte ein Branchenmindestlohn bis zum Ende des Jahres 2017 festgelegt werden, der unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Dieser Mindestentgelt-TV wurde nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlich erklärt.
Aufgrund dieser Allgemeinverbindlicherklärung haben die Bundesministerien und die Generalzolldirektion die Auffassung vertreten, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nicht nach dem Mindestlohngesetz von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus erfüllt werden müssen. Nach dem Mindestlohngesetz sind ausschließlich für geringfügig Beschäftigte Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Bei Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssten Betriebe der Landwirtschaft und des Gartenbaus für alle Beschäftigten unabhängig von der Lohnhöhe und der Dauer der Beschäftigung Aufzeichnungspflichten erfüllen.
Der GLFA hat gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft bereits im Januar 2015 ein Verfahren initiiert, um festzustellen, ob ein Landwirt die Dokumentationspflicht für einen ständig Beschäftigten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz tatsächlich erfüllen muss. Das OLG Hamm hat nunmehr der Klage des Landwirts entsprochen und die Rechtsauffassung des GLFA bestätigt.
Das OLG Hamm stellt in seinem Beschluss fest, dass „eine Rechtsgrundlage zur Sanktionierung des gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen eine Pflicht zur Aufzeichnung und Dokumentation von Arbeitszeiten seines Arbeitnehmers nicht festgestellt werden“ kann.