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Klage gegen Kükentötung abgelehnt

Das Landgericht Münster wird kein Verfahren gegen eine Kükenbrüterei aus Senden eröffnen, in der massenhaft Küken getötet werden. Nach Ansicht der Richter gibt es dafür einen „vernünftigen Grund“. Angestrebt hatte solch eine Klage die Staatsanwaltschaft Münster.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Landgericht Münster wird kein Verfahren gegen eine Kükenbrüterei aus Senden eröffnen, in der massenhaft Küken getötet werden. Nach Ansicht der Richter gibt es dafür einen „vernünftigen Grund“. Angestrebt hatte solch eine Klage die Staatsanwaltschaft Münster.


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Laut der zweiten Großen Strafkammer am Landgericht hat sich der beschuldigte Betrieb wegen des Tötens von männlichen Küken nicht strafbar gemacht. „Nach Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes wird zwar grundsätzlich bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“, erklärten die Richter. Die Vorschrift biete aber keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung, „weil der Gesetzgeber bei seinem Erlass das Töten von männlichen Eintagsküken nicht unter Strafe habe stellen wollen“.


Zwar ist das Kükentöten nach der überwiegenden Rechtsauffassung laut dem Tierschutzgesetz verboten. Die Brütereien blieben bislang jedoch straflos, da ihnen meist ein sogenannter Verbotsirrtum zugebilligt wurde. Das bedeutet: Die Unternehmer waren sich der Widerrechtlichkeit ihrer Handlung womöglich nicht bewusst, erklären die Westfälischen Nachrichten dazu.


Im Sendener Fall wollte das die Staatsanwaltschaft offenbar nicht mehr gelten lassen. Der Betrieb könne sich nicht darauf berufen, das Töten für rechtmäßig gehalten zu haben, da er spätestens seit 2013 durch eine Strafanzeige der Tierschutzorganisation Peta über die Unrechtmäßigkeit seines Tuns informiert gewesen sei, erklärte die Strafverfolgungsbehörde Mitte Februar. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht in Münster erhoben.


"Vernünftiger Grund" ist gegeben


Die Kammer begründete die Nichteröffnung am Mittwoch zudem mit einem zweiten Argument: Es habe „ein vernünftiger Grund für die Tötung der Eintagsküken im Sinne des Paragrafen 17 Tierschutzgesetz vorgelegen“. Die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Angeschuldigten gehe dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattetem Tierschutz im speziellen Fall vor.


Zwar stelle die Tötung männlicher Eintagsküken einen mehrfachen, nicht umkehrbaren und schwerwiegenden Eingriff in den Tierschutz dar. Der Angeschuldigte könne indes vor dem Hintergrund der jahrzehntelang gebilligten Praxis – jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer abweichenden Regelung durch den Gesetzgeber – Vertrauensschutz für die Ausübung seines Betriebs beanspruchen.


Gegen den Beschluss der Kammer kann die Staatsanwaltschaft Münster binnen einer Woche sofortige Beschwerde einlegen, über die das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden hätte.

Kritik von Tierschützern


Mit der bundesweit umstrittenen Tötung beschäftigt sich am 20. Mai auch das Oberverwaltungsgericht in Münster. Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) hatte 2013 die Praxis in Nordrhein-Westfalen verbieten wollen. Das Verwaltungsgericht Minden hat das Verbot aber wieder einkassiert. Nun ist die nächste Instanz an der Reihe. Weitere Verfahren an den Verwaltungsgerichten im Land sind anhängig.


Bundesagrarminister Christian Schmidt (CSU) hatte im vergangenen Jahr weitere Forschungsgelder bewilligt, um Alternativverfahren voranzubringen, bei denen das Geschlecht der Küken bereits im Ei erkannt wird.

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