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Klöckner

Klarstellung zu Saisonarbeitskräften und Arbeitsquarantäne

Saisonarbeitskräfte, die aus einem Hochrisikogebiet einreisen und über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, müssen einen Test vorweisen und für fünf Tage in Quarantäne.

Lesezeit: 1 Minuten

Einige Klarstellungen hinsichtlich der sogenannten Arbeitsquarantäne enthält die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung, die am 1. August in Kraft getreten ist. Darüber hat Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner Ende vergangener Woche die Verbände der Ernährungs- und Agrarwirtschaft informiert.

Danach müssen Saisonarbeitskräfte, die aus einem Hochrisikogebiet einreisen und über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, einen Test vorweisen und für fünf Tage in Quarantäne. Während dieser Zeit dürfen sie unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Dazu zählen beispielsweise nicht durchmischte Arbeitsgruppen. Nach dem fünften Tag endet die Arbeitsquarantäne automatisch. Ein weiterer Test ist nicht erforderlich.

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Für Saisonarbeitskräfte aus einem Virusvariantengebiet bleibt es bei den geltenden Regelungen mit der 14-tägigen Quarantänepflicht.

Die Ministerin macht in dem Verbändeschreiben auch auf die neue allgemeine Nachweispflicht bei der Einreise nach Deutschland aufmerksam. Danach muss jede einreisende Person, also auch jede Saisonarbeitskraft, bei der Einreise über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis verfügen, und zwar unabhängig davon, aus welchem Gebiet die Einreise erfolgt. Unverändert weiter besteht die Pflicht zur Anmeldung vor der Einreise über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de.

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