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Muster-Agrarstrukturgesetz

Landgesellschaften betonen Novellierungsbedarf im Bodenrecht

Allein Baden-Württemberg hatte 2009 eine eigene landesrechtliche Regelung im Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) getroffen. Die anderen arbeiten gerade an einem Muster-Agrarstrukturgesetz.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesverband der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) würdigt das vor 60 Jahren in Kraft getretene Grundstückverkehrsgesetz, mahnt aber zugleich Novellierungsbedarf an. „Das Grundstückverkehrsgesetz ist eine der zentralen Säulen des landwirtschaftlichen Bodenrechts“, erklärte der BLG vergangene Woche in Berlin.

Von dem Gesetz gehe nach wie vor eine wichtige vorbeugende Wirkung in Bezug auf die Verhinderung von Bodenspekulation sowie hinsichtlich Preistransparenz und Steuergerechtigkeit aus. Als Manko wertet der BLG unter anderem, dass derzeit der Eigentümerwechsel an Flächen über den Erwerb von Anteilen an landwirtschaftlichen Unternehmen nicht unter die Regelungen des Grundstückverkehrsgesetzes fällt.

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Der Bundesverband verweist auf mehrere Anläufe für Agrarstrukturgesetze in den Ländern, um die Regelungen an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Die Initiativen seien jedoch auf teilweise heftige Kritik der unterschiedlichen Interessensgruppen gestoßen und daher bisher nicht zum Tragen gekommen.

Gegenwärtig arbeiteten länderübergreifend mehrere Agrarressorts unter beratender Mitwirkung des Bundeslandwirtschaftsministeriums und fachlicher Zuarbeit des BLG an Bausteinen für ein Muster-Agrarstrukturgesetz. „Wünschenswert wären weitgehend analoge Neuregelungen in den Ländern“, betont der BLG und verweist auf die Komplexität der Rechtsmaterie. Eine Fortschreibung der geltenden Regelungen müsse „verhältnismäßig, praktisch anwendbar und wirksam“ sein. Zudem müsse jede Neuregelung angesichts der zu erwartenden Klagen rechtssicher sein.

Vorreiter Baden-Württemberg

Bislang hat Baden-Württemberg als einziges Bundesland im Jahr 2009 eine eigene landesrechtliche Regelung im Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) getroffen. Das ASVG fasst modernisierte und an den Bedarf des Landes angepasste Regelungen des Reichssiedlungs-, Grundstückverkehrs- und Landpachtrechtes zusammen. Es stärkt das Vorkaufsrecht des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens.

Das Vorkaufsrecht kann auch ohne Benennung eines aufstockungsberechtigen Landwirtes als Nacherwerber ausgeübt werden. Die so bevorrateten Flächen müssen innerhalb einer Frist von 10 Jahren agrarstrukturverbessernd veräußert werden. Zuletzt war in Sachsen-Anhalt eine Initiative der dortigen Landesregierung für ein Agrarstrukturgesetz gescheitert.

In Einklang mit dem Grundgesetz

Das Grundstückverkehrsgesetz war am 28. Juli 1961 verkündet worden. Mit Jahresbeginn 1962 ist in es Kraft getreten. Mit den Regelungen sollen landwirtschaftliche Betriebe vor dem Abfluss von Flächen an Nichtlandwirte geschützt werden.

Eine Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs ist mit dem Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Zentrales Instrument ist die behördliche Grundstückverkehrsprüfung. Ein Verkauf kann demnach gestoppt werden, wenn damit eine „ungesunde Verteilung“ des Grund und Bodens einhergeht. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Mehrfach hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass das Grundstückverkehrsgesetz in Einklang mit dem Grundgesetz steht.

Auslegung, Instrumente und Anwendung sind durch ständige Rechtsprechung unter Berücksichtigung der agrarstrukturellen Zielsetzungen der Bundesregierung in den Agrarberichten weiterentwickelt worden.

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