Frage: Ich habe gehört, dass ein reiner Ackerbaubetrieb, der keine Tiere hält, im Krankheitsfall keinen Betriebshelfer bekommt. Hängt die Antwort auf die Frage, ob man einen Betriebshelfer bekommt oder nicht, also davon ab, wie viel Vieh ich versorge?
Frage: Ich habe gehört, dass ein reiner Ackerbaubetrieb, der keine Tiere hält, im Krankheitsfall keinen Betriebshelfer bekommt. Hängt die Antwort auf die Frage, ob man einen Betriebshelfer bekommt oder nicht, also davon ab, wie viel Vieh ich versorge?
Antwort: Landwirtschaftliche Unternehmer haben während einer Krankenhausbehandlung gegenüber der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) Anspruch auf Betriebshilfe für längstens drei Monate.
Erkranken Sie (ohne Krankenhausaufenthalt), haben Sie grundsätzlich für vier Wochen Anspruch mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere vier Wochen. Der Umfang der Betriebshilfe orientiert sich dabei an Ihren betrieblichen Strukturen. Der Betriebshelfer arbeitet pro Tag so lange, wie es für die Weiterführung Ihres Betriebes notwendig ist. Dabei spielt zu versorgendes Vieh eine große Rolle.
Handelt es sich um einen reinen Ackerbaubetrieb, werden für den Umfang der Betriebshilfe auch nur die insoweit erforderlichen Arbeiten berücksichtigt. Sind im Winter keine dringenden Arbeiten auf dem Acker zu erledigen, reduziert sich in diesem Fall der Anspruch auf null Stunden.
Somit hat die Haltung von Vieh auch einen entscheidenden Einfluss darauf, in welchem Umfang die LKK Betriebshilfe gewährt.
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Antwort: Landwirtschaftliche Unternehmer haben während einer Krankenhausbehandlung gegenüber der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) Anspruch auf Betriebshilfe für längstens drei Monate.
Erkranken Sie (ohne Krankenhausaufenthalt), haben Sie grundsätzlich für vier Wochen Anspruch mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere vier Wochen. Der Umfang der Betriebshilfe orientiert sich dabei an Ihren betrieblichen Strukturen. Der Betriebshelfer arbeitet pro Tag so lange, wie es für die Weiterführung Ihres Betriebes notwendig ist. Dabei spielt zu versorgendes Vieh eine große Rolle.
Handelt es sich um einen reinen Ackerbaubetrieb, werden für den Umfang der Betriebshilfe auch nur die insoweit erforderlichen Arbeiten berücksichtigt. Sind im Winter keine dringenden Arbeiten auf dem Acker zu erledigen, reduziert sich in diesem Fall der Anspruch auf null Stunden.
Somit hat die Haltung von Vieh auch einen entscheidenden Einfluss darauf, in welchem Umfang die LKK Betriebshilfe gewährt.
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