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Leserfrage: Probleme durch Erdkabel hinnehmen?

Frage: Direkt neben unserem Acker werden Leitungen für einen Windpark verlegt. Jetzt haben wir folgende Fragen: 1. Darf der Windparkbetreiber die Kabel direkt an der Grundstücksgrenze verlegen? Denn wenn der Kabelpflug etwas schräg steht, befindet sich das Kabel in einem Meter Tiefe teils schon auf unserem Grundstück.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage: Direkt neben unserem Acker werden Leitungen für einen Windpark verlegt. Jetzt haben wir folgende Fragen:


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1. Darf der Windparkbetreiber die Kabel direkt an der Grundstücksgrenze verlegen? Denn wenn der Kabelpflug etwas schräg steht, befindet sich das Kabel in einem Meter Tiefe teils schon auf unserem Grundstück. Außerdem erzeugt er beim Einpflügen auf unserer angrenzenden Fläche einen Erdwall und die Baufirma nutzt unser Grundstück als Weg. Ist das rechtens?


2. Können wir Entschädigung verlangen?


3. Was passiert, wenn die Kabel künftig repariert werden müssen? Kann er unsere Fläche einfach so betreten bzw. benutzen?


Antwort: Das Verhalten des Windparkbetreibers bzw. der Baufirma ist eine dreiste Eigenmächtigkeit! 


1. Selbstverständlich darf niemand Ihr Grundstück ohne Ihre Zustimmung betreten oder daran etwas verändern. Zwar gibt es keine Grenzabstände für Erdkabel. Doch der Windparkbetreiber darf Ihr Grundstück nicht antasten – auch nicht in einem Meter Tiefe. Insoweit steht Ihnen ein sogenannter Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch für das Aufschütten des Erd- und Gesteinswalls. Sie können sogar kurzfristig ein Betreten Ihres Grundstücks verhindern. Wenden Sie sich dazu an Ihren Rechtsanwalt.


2. Ihnen steht Schadenersatz zu. Hier haben Sie die Wahl: Sie können verlangen, dass der Betreiber den vorherigen Zustand wieder herstellt. Oder er bezahlt Ihnen den entstandenen Schaden, um noch größere Verluste zu verhindern. Auf Pauschalen müssen Sie sich dabei aber nicht einlassen. Folgenden Aufwand können Sie geltend machen:


  • Aktuelle und zukünftige Ertragseinbußen, die durch das Befahren auf Ihrem Acker und den darauf wachsenden Kulturen entstanden sind.
  • Kosten der Schadensermittlung (z. B. durch einen Sachverständigen) und für  einen eingeschalteten Anwalt.
  • Aufwand für Ihre eigene Arbeitsleistung, z. B. wenn Sie den Erdwall beseitigt haben. Tipp: Generell können Sie etwa 60 % der Kosten geltend machen, die ein Fachunternehmen angesetzt hätte. Auch wenn Ihre Angestellten den Wall beseitigt haben, können Sie diese Ausgaben auflisten.
3. Falls der Windparkbetreiber die Leitungen künftig reparieren muss, sollten Sie folgendes im Hinterkopf behalten: Er darf Ihr Grundstück nicht ohne Erlaubnis betreten. Sie könnten auch einen Zaun setzen, sodass der Zugang gar nicht mehr möglich wäre. Kündigen Sie dem Betreiber rechtliche Schritte an, falls er Ihr Eigentum noch einmal ohne Erlaubnis betritt.


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