Leserfrage: Verpächter will kein Grünland zurücknehmen
Frage: Vor vielen Jahren pachtete ich Grünland und brach dieses zum Acker um. Kommendes Jahr läuft der Pachtvertrag aus. Nun möchte ich die Fläche wieder zu Grünland machen, damit ich im Gegenzug eine meiner eigenen Grünland-Flächen umbrechen darf. Der Verpächter will das aber nur als Acker zurücknehmen.
Frage: Vor vielen Jahren pachtete ich Grünland und brach dieses zum Acker um. Kommendes Jahr läuft der Pachtvertrag aus. Nun möchte ich die Fläche wieder zu Grünland machen, damit ich im Gegenzug eine meiner eigenen Grünland-Flächen umbrechen darf. Der Verpächter hat mir aber gleich klar gemacht, dass er dem nicht zustimmt – er will lieber Acker zurückbekommen. Das Landwirtschaftsamt sagt, wir dürfen die Fläche nur mit Zustimmung des Verpächters wieder in Grünland umwandeln. Stimmt das?
Antwort:Wenn die Fläche im Pachtvertrag als Grünland bezeichnet ist, so dürfen Sie diese auch als solches zurückgeben. Allerdings: Soll das Landwirtschaftsamt die Pachtfläche als Ausgleich für den Grünlandumbruch auf Ihrem eigenen Land anrechnen, braucht es dafür die Zustimmung des Verpächters. Unseres Erachtens haben Sie aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf dessen Zustimmung. All dies gilt natürlich nur dann, wenn im Pachtvertrag nichts anderes geregelt ist.
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Frage: Vor vielen Jahren pachtete ich Grünland und brach dieses zum Acker um. Kommendes Jahr läuft der Pachtvertrag aus. Nun möchte ich die Fläche wieder zu Grünland machen, damit ich im Gegenzug eine meiner eigenen Grünland-Flächen umbrechen darf. Der Verpächter hat mir aber gleich klar gemacht, dass er dem nicht zustimmt – er will lieber Acker zurückbekommen. Das Landwirtschaftsamt sagt, wir dürfen die Fläche nur mit Zustimmung des Verpächters wieder in Grünland umwandeln. Stimmt das?
Antwort:Wenn die Fläche im Pachtvertrag als Grünland bezeichnet ist, so dürfen Sie diese auch als solches zurückgeben. Allerdings: Soll das Landwirtschaftsamt die Pachtfläche als Ausgleich für den Grünlandumbruch auf Ihrem eigenen Land anrechnen, braucht es dafür die Zustimmung des Verpächters. Unseres Erachtens haben Sie aber einen zivilrechtlichen Anspruch auf dessen Zustimmung. All dies gilt natürlich nur dann, wenn im Pachtvertrag nichts anderes geregelt ist.