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Nachbars Pferde aufs Grünland?

Wer für Grünland Prämien beantragt und es gleichzeitig Pferdehaltern zur Verfügung stellt, riskiert Sanktionen. Worauf Sie achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Jens Haarstrich, Peine.

Lesezeit: 5 Minuten

Wer für Grünland Prämien beantragt und es gleichzeitig Pferdehaltern zur Verfügung stellt, riskiert Sanktionen. Worauf Sie achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Jens Haarstrich, Peine.


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Ackerbauern haben oft ein paar Hektar Grünland „übrig“ und nichts dagegen, wenn fremde Pferdehalter dies gegen Entgelt als Pferdeweide nutzen wollen. Prinzipiell ist dagegen auch nichts einzuwenden. Erhalten Sie für die Flächen aber Betriebsprämie, müssen Sie gut aufpassen – sonst drohen bei einer eventuellen Vor-Ort-Kontrolle saftige Sanktionen.


Der Hintergrund: Flächen, die Sie im Agrarantrag angeben, müssen Sie laut EU-Regelung auf eigenes Risiko selbstständig bewirtschaften und dies auch nachweisen können. Wenn sich den Prüfern aufdrängt, dass Sie die Fläche in Form einer Verpachtung anderen zur Verfügung stellen, wird sie nicht Ihnen zugeordnet. Folge: Sie erhalten die Betriebsprämie für diese Fläche aberkannt. Außerdem ist in der Regel eine Sanktion fällig.

Um das zu verhindern, gibt es für Landwirte, die fremde Pferde oder auch andere Tiere auf ihrem Grünland weiden lassen wollen, derzeit drei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Risiken:


1. Flächen raus aus der Prämie:


Das ist die sicherste Lösung. Sie nehmen die Weideflächen aus dem EU-Agrarantrag und verpachten die Flächen an die Pferdebesitzer. Zu bedenken ist, dass dann Prämienrechte frei werden. Außerdem verkleinert sich die Betriebsfläche. Das kann z. B. eine Rolle spielen, wenn Sie die Flächen für eine ausgeglichene Düngebilanz brauchen.


2. Eigener erster Schnitt:


Eine weitverbreitete Praxislösung. Sie bewirtschaften das Grünland selbst und geben es trotzdem zur Beweidung frei. Das funktioniert so: Sie vereinbaren mit den Pferdehaltern, dass Sie als Landwirt das Grünland düngen und pflegen, sowie den ersten Schnitt auf eigene Rechnung einfahren. Dazu könnten Sie auch einen Lohnunternehmer beauftragen, wobei Sie dann die Rechnung nachweisbar zahlen müssen. Um bei einer Prüfung nachweisen zu können, dass Sie die Fläche selbst bewirtschaften, müssen Sie entsprechende Rechnungen oder Nachweise wie Fotos vorhalten. Nach dem ersten Schnitt ist eine Beweidung meist ab Juli relativ unproblematisch, wenn Sie mit den Pferdehaltern einen schriftlichen Beweidungs-Vertrag abschließen.


Darin sollten Sie insbesondere Folgendes festhalten:

  • Beweidungsbeginn: jeweils nach dem ersten Schnitt, z. B. frühestens ab dem 15. Juli,
  • Ende der Nutzung durch den Pferdehalter,
  • Preis für die Nutzung,
  • Verpflichtung des Pferdehalters, die Flächen während der Nutzungszeit als beihilfefähige Fläche zu erhalten und nicht anders zu nutzen. Untersagen Sie das Einrichten eines Reitplatzes mit Hindernissen, da dies prämienrechtlich problematisch ist.
Das Erntegut des ersten Schnittes können Sie frei verkaufen, bei Bedarf auch an die Pferdehalter. Die Vorteile dabei: Das Grünland zählt weiter zur Betriebsfläche, Sie erhalten die Betriebsprämie und sind in der Regel vor prämienrechtlichen Problemen gefeit. Wichtig ist, dass der Vertrag in der Praxis so „gelebt“ wird, wie schriftlich niedergelegt. Sorgen Sie dafür, dass Sie dafür Nachweise haben, wie etwa eine Schlagkartei, Rechnungen für Lohnunternehmen und über den Verkauf des ersten Schnittes, Fotos etc.


3. Grasnutzungsverträge:


Hier ist das Risiko, dass die Prüfer zum Schluss kommen, dass Sie das Grünland nicht selbst bewirtschaften, besonders hoch. Denn Sie ernten nicht selbst, sondern verkaufen das Gras „auf dem Halm“ zur Beweidung. Treffen die Prüfer bei einer Vor-Ort-Kontrolle Pferde von Dritten oder die Pferdehalter auf der beantragten Fläche an, bestehen für die Behörde Anhaltspunkte, dass Sie die Fläche nicht selbst bewirtschaften. Daher ist es wichtig, die Selbstbewirtschaftung durch Schlagkarteien, Rechnungen, Fotos etc. nachzuweisen und mit den Pferdehaltern einen schriftlichen Vertrag mit folgendem Inhalt abzuschließen:

  • Sämtliche Bewirtschaftungsmaßnahmen führen Sie durch, insbesondere Düngung, Pflanzenschutz und Pflege.
  • Sie geben die Grasnutzung abhängig von der Witterung frei.
  • Der Kaufpreis für den veräußerten Aufwuchs steht fest. Schreiben Sie selbst eine Rechnung, fordern Sie eine nachweisbare Zahlung ein.
Wird der Vertrag nicht wie vorgesehen gelebt, besteht ein hohes Risiko, dass die Fläche aberkannt wird. Darüber hinaus bestehen in der Rechtsprechung Tendenzen, dass eine Selbstnutzung mindestens des ersten Schnittes erforderlich ist, um eine Fläche dem Antragsteller zuzuordnen. Grasnutzungsverträge ohne Selbstnutzung des ersten Schnittes sollten daher die Ausnahme bleiben.


Was tun als Pächter?


Haben Sie als Landwirt das Grünland selbst gepachtet, bedarf eine Unterverpachtung, z. B. an Pferdehalter, der Zustimmung des Verpächters. Hier ist der Pachtvertrag zu beachten. Kommt eine Verpachtung an einen Pferdehalter nicht in Betracht, wäre dann der sicherste Weg, die Grünlandfläche vollständig selbst zu bewirtschaften. Das heißt z. B., Sie lassen das Grünland liegen und mulchen es einmal im Jahr oder ernten das Gras für den Verkauf.


Welche Sanktionen drohen?


Bis Ende 2014 wurden fremde Pferde auf Grünland, welches Sie beantragt haben, oft als vorsätzliche Flächenübererklärung gewertet. Nicht selten erhielt der betroffene Landwirt die Betriebsprämie komplett gestrichen bzw. die Behörde forderte die Summe zurück!


Das hat sich gebessert: Seit Anfang 2015 entfällt die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Liegt die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Fläche unter 20 % der insgesamt beantragten Fläche, müssen Sie die Prämiensumme für die zu viel beantragte Fläche zurückzahlen. Dazu kommt die Sanktion in Höhe von 1,5 % der Basisprämie. Im ersten Jahr kann der Wert auf 0,75 % sinken („gelbe Karte“).


Dazu ein Beispiel: Bei einer Basisprämie von rund 190 €/ha, z. B. in Niedersachsen, müssen Sie bei einer Verpachtung von 5 ha Grünland mit einer Rückforderung von 950 € sowie einer Sanktion in Höhe von weiteren 712,50 € (0,75 %) bzw. 1 425 € (1,5 %) rechnen. Hinzu kommen die Sanktionen der Zusatzprämien wie Greening- , Junglandwirte- und Umverteilungsprämie.

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