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Nds.: Genehmigungspflicht von Grünlandumwandlungen für 13 Tage aufgehoben!

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am Freitag amtlich mitgeteilt, dass der Schwellenwert für die allgemeine flächendeckende Genehmigungspflicht bei Grünlandumwandlungen unter 5 % gefallen ist.

Lesezeit: 4 Minuten

Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am Freitag amtlich mitgeteilt, dass der Schwellenwert für die allgemeine flächendeckende Genehmigungspflicht bei Grünlandumwandlungen unter 5 % gefallen ist. Damit ist der Genehmigungsvorbehalt nach Cross Compliance, der sich an Empfänger von EU-Betriebsprämien richtet und im Oktober 2009 in Niedersachsen eingeführt wurde, für 13 Tage vorübergehend aufgehoben.

 

Im Rahmen des „Greening“ tritt schon am 1.1.2015 eine neue bundesweite Genehmigungs- und Ausgleichspflicht von Grünlandumbrüchen zur Nutzungsänderung in Kraft, erklärt das Landvolk dazu. Wie bei der jetzt aufgehobenen Genehmigungspflicht für eine Dauergrünlandumwandlung besteht dann als Greening-Verpflichtung die Anlage von Ersatzdauergrünland im Verhältnis von mindestens 1:1. Diese Auflage gilt zukünftig unabhängig von der Höhe des Dauergrünlandanteils in Niedersachsen.

 

Landwirte, die die kurzzeitige Aufhebung der allgemeinen förderrechtlichen Genehmigungspflicht rechtmäßig nutzen, um Flächen mit Dauergrünlandstatus in Ackerland oder eine andere Nutzung (z. B. auch zur Anlage von Dauerkulturen) umzuwandeln, müssen dennoch in 2015 mit einer behördlichen Prüfung rechnen, in welchem Zeitraum der Umbruch erfolgt ist, so der Bauernverband weiter.

 

Dabei wird es vorrangig um die Klärung des Zeitpunktes der Umwandlung in eine andere Nutzung gehen. Die Genehmigungsfreiheit besteht nämlich nur vom 19.12.2014 bis 31.12.2014. Ungenehmigte Umwandlungen vor oder nach diesem Zeitraum können zu Wiederansaatanordnungen und empfindlichen Prämienkürzungen führen. Das Datum einer Umwandlung muss daher nicht nur gut dokumentiert werden, es sollte auch glaubwürdige Zeugen dafür geben.

 

Möglichst sollte auch noch eine Winterung (z. B. Winterroggen als Hauptfrucht oder als Grünroggen) eingesät werden. Schwarzbrachen bis zur endgültigen Bestellung mit einer Hauptfrucht erst im Frühjahr 2015 sind in jedem Fall zu vermeiden.

 

Anträge auf Umbruchgenehmigung, die in den letzten Wochen gestellt und in der Regel von der LWK abgelehnt oder zurückgewiesen wurden, sollten in Kopie aufbewahrt und vorläufig nicht zurückgenommen werden, rät das Landvolk. Diese Anträge sowie die Antworten der LWK sind wichtige Dokumente für den Fall einer möglichen betrieblichen Anlastung.

 

Sie sind aber auch für Schadensersatzansprüche gegenüber der Landesregierung erforderlich, falls die schuldhaft verspätete Mitteilung im Ministerialblatt oder ein schuldhaft rechtswidriges Behördenverhalten einen beantragten Umbruch wegen der inzwischen eingetretenen Witterungsverhältnisse unmöglich gemacht hat. Für diesen Fall wird eine individuelle Rechtsberatung bei den Landvolkkreisverbänden empfohlen.


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Achtung! Ackerfähigkeit des Standortes und weitere Auflagen prüfen!


Die Umwandlung von Grünland in Ackerland wird durch viele weitere Bestimmungen reglementiert. Vielfach betreffen die dazu bestehenden Gebote und Verbote nur bestimmte Standorte. Nach den Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft sollen nicht nachhaltig ackerfähige Flächen auch nicht als Ackerland genutzt werden (absolute Grünlandstandorte).

 

Nähere Information über die Kriterien für derartige Standorte sind unter www.lbeg.niedersachsen.de/download/60031 im Internet abrufbar.

 

Vor einem Grünlandumbruch sollte auch unbedingt immer geprüft werden, ob der betreffende Schlag oder der Betrieb von anderen Vorschriften zur Grünlanderhaltung betroffen ist, wie z. B. Schutzgebietsregelungen oder Auflagen in eingegangenen Agrarumweltmaßnahmen (NAU-Verpflichtungen aus den Vorjahren). Dazu bieten die Landvolkkreisverbände eine individuelle Beratung an.

 

Flächen, die im Rahmen eines Statustausches als so genanntes Ersatzdauergrünland angesät wurden (Nutzungscode 441), dürfen auf keinen Fall in Ackerland umgewandelt werden.


Förderrechtliche Wiederansaatverpflichtung nicht ausgeschlossen


Kommt es in den kommenden Tagen durch genehmigungsfreie Umbrüche wieder zu einer deutlichen Abnahme des Dauergrünlandanteils, muss nach dem EU-Recht das Landwirtschaftsministerium von den Betriebsprämienempfängern, die die umgebrochenen Flächen am 15.05.2015 bewirtschaften, im nächsten Herbst eine Wiederansaat mit Gras verlangen.

 

Die Bundesländer sind zu derartigen Anordnungen ermächtigt, wenn die landesweite Abnahme mehr als 8 % gegenüber dem Referenzjahr 2003 beträgt. Das würde einem Umbruch von etwa 25.000 ha Dauergrünland in Niedersachsen/Bremen gegenüber dem Stand vom 15.5.2014 entsprechen.

 

Das Landvolk appelliert an alle Betriebe, die Notwendigkeit einer Umwandlung von Dauergrünland in andere Nutzungen sorgfältig zu prüfen, sich ggf. beraten zu lassen und dabei auch die nachhaltige Ackerwürdigkeit zu berücksichtigen.

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