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Posse um tote Maus bei Grünlandmahd  

In den sozialen Medien kursiert derzeit eine Verfügung des Kreises Borken gegen einen Landwirt aus Rhede, der im Frühjahr bei der Grünlandmahd eine Maus totgefahren haben soll. Jedenfalls wurde er angezeigt, gegen das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalens (LNatSchG), verstoßen zu haben.

Lesezeit: 2 Minuten

In den sozialen Medien kursiert derzeit eine Verfügung des Kreises Borken gegen einen Landwirt aus Rhede, der im Frühjahr bei der Grünlandmahd eine Maus totgefahren haben soll. Jedenfalls wurde er angezeigt, gegen das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalens (LNatSchG), verstoßen zu haben.


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Der Vorwurf: Er soll im Mai 2017 eine Grünlandfläche von außen nach innen gemäht haben. Dabei soll angeblich eine Maus zu Tode gekommen sein. Der Kreis Borken verdonnerte den Landwirt aus dem Münsterland daraufhin zu einem Verwarnungsgeld von 50,00 € - allerdings für das nicht zulässige Mähen von außen nach innen und nicht für das vermeintliche Totfahren einer Maus, wie der Kreis Borken heute in einer Pressemitteilung noch einmal klarstellte.


Damit war die Geschichte aber noch nicht zu Ende: Das Verfahren wurde darüber hinaus von der Kreispolizeibehörde an die Staatsanwaltschaft Münster weitergeleitet. Diese sollte prüfen, ob der Landwirt auch gegen § 17 Tierschutzgesetz (Verbot des Tötens ohne vernünftigen Grund) verstoßen hat. Das wäre dann eine Straftat. Die Staatsanwaltschaft konnte dem Landwirt ein vorsätzliches Töten der Maus allerdings nicht nachweisen und stellte das Verfahren im Mai 2017 einDas wiederum passte dem Anzeigenerstatter nicht. Er legte im Juni gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Münster bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erneut Beschwerde ein. Diese prüfte den Sachverhalt ein weiteres Mal und sah keinen Anlass, die strafrechtlichen Ermittlungen wieder aufzunehmen.


Zum Hintergrund:


Um die Wildverluste zu reduzieren, hat das Land Nordrhein-Westfalen in dem seit November 2016 geltenden Landesnaturschutzgesetz vorgeschrieben, dass Grünlandflächen ab einem Hektar von innen nach außen zu mähen sind.


Zur Vermeidung von Wildschäden ist nach Aussagen der Landwirtschaftskammer NRW zudem wichtig, auf die Nachtmahd zu verzichten, wenn möglich eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit beim Mähen einzuhalten, das Aussparen von Teilflächen sowie auf den Einsatz von moderner Vergrämungstechniken während der Mahd zu achten.


Die o.g. Posse zeigt, wie sensibel die Bevölkerung die Landwirtschaft wahrnimmt und wie wichtig es ist, zum Beispiel von innen nach außen zu mähen, um den Wildtieren zu helfen und gleichzeitig die Akzeptanz bei den Bürgern zu verbessern.

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