Ein Landwirt hat einem Bekannten erlaubt, einen Grasschnitt von einer 0,2 ha großen Wiese zu holen; eine alltägliche Situation. Doch das Amt sieht darin eine Verpachtung, der tatsächliche Bewirtschafter der Fläche sei dadurch nicht mehr der Antragsteller. Also stehe dem Flächenbesitzer auch die Prämie nicht mehr zu. Das Gericht musste entscheiden.
Die EU-Betriebsprämie kann nur der Bewirtschafter der Fläche beantragen und erhalten. Was einfach klingt, sorgt bei Vor-Ort-Kontrollen immer wieder für Probleme. Dazu ein Praxisfall: Lothar Unsleber, Landwirt aus Arnstein in Unterfranken, musste sich zum Vorwurf machen lassen, dass er einem Berufskollegen erlaubt hatte, 0,21 ha seiner Wiese zu mähen. Dadurch sei Unsleber selbst nicht der Bewirtschafter, so die Prüfer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Sie forderten einen schriftlichen Nachweis über die Mäherlaubnis, die Mahdzeitpunkte sowie die Verwendung des Aufwuchses.
Auf seine Frage nach der rechtlichen Grundlage für den geforderten Nachweis erhielt der Landwirt keine Antwort, obwohl er zahlreiche Widersprüche einlegte und letztendlich sogar das Ministerium in München kontaktierte.
Als die Behörden und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Beantragung der mitgemähten Wiesenfläche endgültig als Verstoß werteten und Prämien einbehielten, zog der Landwirt vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Würzburg stellte sich auf die Seite des Landwirts und verpflichtete die Behörde zur Auszahlung der vollen Prämie. Die Absprache der Landwirte zum Mähen der Fläche sei mit einem Pachtverhältnis nicht zu vergleichen, so die Richter. Die Entscheidung über die Mahd der Wiese habe der Landwirt selbst gefällt. Er habe das unternehmerische Risiko getragen und die Beiträge an die Berufsgenossenschaft gezahlt. Unerheblich sei, dass die Vereinbarungen zwischen den Landwirten nicht schriftlich erfolgten (Az.: W 8 K 17.1393).
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Die EU-Betriebsprämie kann nur der Bewirtschafter der Fläche beantragen und erhalten. Was einfach klingt, sorgt bei Vor-Ort-Kontrollen immer wieder für Probleme. Dazu ein Praxisfall: Lothar Unsleber, Landwirt aus Arnstein in Unterfranken, musste sich zum Vorwurf machen lassen, dass er einem Berufskollegen erlaubt hatte, 0,21 ha seiner Wiese zu mähen. Dadurch sei Unsleber selbst nicht der Bewirtschafter, so die Prüfer vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Sie forderten einen schriftlichen Nachweis über die Mäherlaubnis, die Mahdzeitpunkte sowie die Verwendung des Aufwuchses.
Auf seine Frage nach der rechtlichen Grundlage für den geforderten Nachweis erhielt der Landwirt keine Antwort, obwohl er zahlreiche Widersprüche einlegte und letztendlich sogar das Ministerium in München kontaktierte.
Als die Behörden und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Beantragung der mitgemähten Wiesenfläche endgültig als Verstoß werteten und Prämien einbehielten, zog der Landwirt vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Würzburg stellte sich auf die Seite des Landwirts und verpflichtete die Behörde zur Auszahlung der vollen Prämie. Die Absprache der Landwirte zum Mähen der Fläche sei mit einem Pachtverhältnis nicht zu vergleichen, so die Richter. Die Entscheidung über die Mahd der Wiese habe der Landwirt selbst gefällt. Er habe das unternehmerische Risiko getragen und die Beiträge an die Berufsgenossenschaft gezahlt. Unerheblich sei, dass die Vereinbarungen zwischen den Landwirten nicht schriftlich erfolgten (Az.: W 8 K 17.1393).