Eine Junglandwirtin erhielt in der Erstzuweisung Zahlungsansprüche für 32 ha. Danach beantragte sie zusätzliche ZA für weitere 30 ha. Das lehnte die Behörde zu unrecht ab, wie der EuGH feststellt.
Junglandwirte können unter bestimmten Bedingungen mehrfach zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. Zwar wurde die Zahl der Zahlungsansprüche für die meisten Betriebe im Jahr 2015 festgelegt, doch jetzt entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine mehrfache Zuweisung zulässig sei, wenn bei Junglandwirten Bedarf bestehe und Zahlungsansprüche in der für diesen Zweck angelegten Nationalen Reserve vorhanden seien.
Im konkreten Fall hatte eine Junglandwirtin in der Erstzuweisung Zahlungsansprüche für eine Betriebsfläche von 32 ha erhalten. Im Jahr 2016 beantragte sie zusätzliche Zahlungsansprüche für weitere 30 ha, die in der Zwischenzeit zum Betrieb hinzugekommen waren. Die Behörde lehnte ab.
Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Diese Entscheidung kann für Junglandwirte relevant sein, die nach Zuweisung ihrer Zahlungsansprüche noch Flächen dazu pachten oder kaufen. Unter Junglandwirten versteht man Betriebsleiter, die beim Erstantrag für Direktzahlungen unter 40 Jahre alt waren. Außerdem dürfen sie ihren Betrieb noch nicht länger als fünf Jahre geführt haben. Dann bekommen sie von der EU nicht nur die Junglandwirteprämie, sondern können in Sonderfällen auch Zahlungsansprüche für bisher nicht förderfähige Betriebsflächen zugewiesen bekommen. Durch das Urteil der EU-Richter ist dies nun auch mehr als einmal möglich (Az.: C-365/19).
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Junglandwirte können unter bestimmten Bedingungen mehrfach zusätzliche Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. Zwar wurde die Zahl der Zahlungsansprüche für die meisten Betriebe im Jahr 2015 festgelegt, doch jetzt entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine mehrfache Zuweisung zulässig sei, wenn bei Junglandwirten Bedarf bestehe und Zahlungsansprüche in der für diesen Zweck angelegten Nationalen Reserve vorhanden seien.
Im konkreten Fall hatte eine Junglandwirtin in der Erstzuweisung Zahlungsansprüche für eine Betriebsfläche von 32 ha erhalten. Im Jahr 2016 beantragte sie zusätzliche Zahlungsansprüche für weitere 30 ha, die in der Zwischenzeit zum Betrieb hinzugekommen waren. Die Behörde lehnte ab.
Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Diese Entscheidung kann für Junglandwirte relevant sein, die nach Zuweisung ihrer Zahlungsansprüche noch Flächen dazu pachten oder kaufen. Unter Junglandwirten versteht man Betriebsleiter, die beim Erstantrag für Direktzahlungen unter 40 Jahre alt waren. Außerdem dürfen sie ihren Betrieb noch nicht länger als fünf Jahre geführt haben. Dann bekommen sie von der EU nicht nur die Junglandwirteprämie, sondern können in Sonderfällen auch Zahlungsansprüche für bisher nicht förderfähige Betriebsflächen zugewiesen bekommen. Durch das Urteil der EU-Richter ist dies nun auch mehr als einmal möglich (Az.: C-365/19).