Ein zeitlich befristeter Versuch der Europäischen Union zur Einbeziehung nicht amtlicher Feldbesichtiger in das amtliche Saatgutanerkennungsverfahren bei Vorstufen- und Basissaatgut, an dem sich auch Deutschland beteiligt, wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Der Bundesrat stimmte der Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen, mit dem der betreffende Durchführungsbeschluss der EU-Kommission umgesetzt wird, am vergangenen Freitag zu.
Weitere mit der Verordnung beschlossene Anpassungen erfolgen aufgrund neuer Entwicklungen und Erkenntnisse in Saatgutwirtschaft und Verwaltung. Unter anderem werden die Termine für die Anmeldung zur Saatgutanerkennung angepasst sowie die Regelung für die Nachprüfung auf Sortenechtheit präzisiert.
Die Anforderung an die Mindestkeimfähigkeit bei Basissaatgut von Ackerbohnen sowie Zertifziertem Saatgut zweiter Generation von Triticale wird - im Interesse einer sicheren Saatgutversorgung - von bisher 85 % auf 80 % gesenkt. Begründet wird dies damit, dass es bei diesen beiden Kulturpflanzen in der Folge von widrigen Witterungsbedingungen relativ häufig zu Beeinträchtigungen der Keimfähigkeit komme.
Darüber hinaus werden mit der Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Saatgut im Rahmen der Saatgutsysteme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) novelliert. Es geht hierbei insbesondere um das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Saatgutmischungen von Futterpflanzen.