Das Bundesverfassungsgericht kassiert eine Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz. Es sieht darin eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung. Das Verfahren geht auf eine Klage wegen einer unzureichenden Kennzeichnung von Rindfleisch in einer Dönerproduktion zurück.
Die Strafvorschrift in Paragraph 10 des Rindfleischetikettierungsgesetzes entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen und ist nichtig. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Beschreibung eines Straftatbestandes durch Verweisung auf eine andere Vorschrift ersetzen, also über eine Blankettstrafnorm. Die Verweisung im Rindfleischetikettierungsgesetz lasse jedoch nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen EU-Vorgaben sanktioniert werden sollen, so die Karlsruher Richter.
Anstatt selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz festzulegen, welches Verhalten mit Strafe bewehrt werden solle, überlasse es Paragraph 10 des Rindfleischetikettierungsgesetzes dem Bundeslandwirtschaftsministerium, durch Rechtsverordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat zu ahnden seien. Das Gesetz genügt dem Bundesverfassungsgericht zufolge nicht den Anforderungen von Artikel 80 des Grundgesetzes, wonach Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen müssen.
Es sei weder erkennbar noch vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch machen werde und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben könne. Es handele sich daher „um eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung“ zur Schaffung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen zur Rindfleischetikettierung.
Im Rahmen des Ausgangsverfahrens hatte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten 2012 zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in seiner Dönerproduktion lagerndes Rindfleisch gar nicht beziehungsweise nicht entsprechend den Vorgaben des Rindfleischetikettierungsgesetzes gekennzeichnet hatte. Auf die Berufung hin hatte das Landgericht Berlin das Verfahren jedoch ausgesetzt und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 10 des Gesetzes formuliert. Die Berliner Richter werteten die Strafvorschrift wegen Verstoßes gegen die Bestimmtheitsanforderungen als eine unzulässige Blankettstrafnorm, was jetzt von den Karlsruher Verfassungsrichtern bestätigt worden ist.