Ab dem 1. November 2017 müssen Rinderhalter in Niedersachsen ihre Tiere jährlich auf Paratuberkulose untersuchen lassen. Mit Verabschiedung der Niedersächsischen Paratuberkulose-Verordnung (Nds. ParaTb-VO) macht das erste Bundesland die Untersuchung zur Pflicht.
Die Infektionskrankheit, verursacht durch das Mycobacterium avium spp. paratuberculosis, führt zu einer chronischen Darmentzündung bei Wiederkäuern. Meist infizieren sich die Tiere im ersten Lebensjahr. Da die Krankheit eine lange Inkubationszeit hat und es noch keine Methode zur Frühdiagnostik gibt, lassen sich Erreger erst viel später nachweisen. Betroffene Tiere scheiden die Erreger jedoch schon aus, bevor die Krankheit durch chronischen Durchfall, Abmagerung und Milchverlust in Erscheinung tritt.
Bereits seit Juli 2016 konnten niedersächsische Rinderhalter freiwillig am Verminderungsprogramm teilnehmen. Nach Angabe der Tierseuchenkasse lies bereits jeder dritte Betrieb eine Untersuchung durchführen.
Nun müssen die Tierhalter alle Zuchtrinder ab 24 Monaten einmal jährlich untersuchen lassen. Zuchtrinder aus Mutterkuhbetrieben werden über die BHV1-Probe mit untersucht. Milchviehhalter müssen ihre Tiere durch Sammelmilchproben bzw. Einzelmilch- oder Blutproben überprüfen lassen. Ist das Ergebnis positiv, müssen alle Tiere durch eine Einzeltierprobe untersucht werden. Außerdem muss der Tierhalter eine Beratung zur Biosicherheit des Betriebes durch den Hoftierarzt in Anspruch nehmen und darf nur nachgewiesen negative über 24 Monate alte Tiere in andere Rinderbestände mit Zuchttieren verbringen. Die Tierseuchenkasse übernimmt zusammen mit dem Land die Kosten für Probenahme und Untersuchung, bei positivem Befund auch die Beratung durch den Tierarzt.
Betriebe mit positiven Tieren können an dem Verminderungsprogramm der Tierseuchenkasse teilnehmen. Sie verpflichten sich damit, über fünf Jahre verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit durchzuführen. Dazu gehört unter anderem die Schlachtung positiver Tiere innerhalb von 18 Monaten. Die Tierseuchenkasse ersetzt diese mit 100 % des gemeinen Wertes unter Anrechnung der Verwertungserlöse.
Mehr Infos: www.ndstsk.de