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Molkereien: Wann gibt es die Geschäftsanteile zurück?

Wann zahlen Genossenschaftsmolkereien Geschäftsanteile zurück? Das fragen sich nach der Übernahme der Omira durch Lactalis etliche Genossen. Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Antworten von Ludwig Huber vom Genossenschaftsverband Bayern.

Lesezeit: 3 Minuten

Das fragen sich nach der Übernahme der Omira durch Lactalis etliche Genossen. Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Antworten von Ludwig Huber vom Genossenschaftsverband Bayern.

 

Mehrere Milchliefergenossenschaften planen nach der Übernahme des Geschäftsbetriebes der Omira durch Lactalis die Einlagen der Landwirte auf einen geringen Restwert herabzusetzen (z. B. auf 1 €/Anteil) und ihnen den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Kommt dieses Vorgehen einer Liquidation der Genossenschaft gleich?

Huber: Die Herabsetzung der Geschäftsanteile stellt keine Liquidation der Genossenschaft dar. Für die Liquidation ist ein ausdrücklicher Liquidationsbeschluss der Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich.


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Welche Fristen sind hier generell einzuhalten?

Huber: Im Falle der Liquidation darf laut § 90 Genossenschaftsgesetz das nach Abzug der Verbindlichkeit verbleibende Vermögen erst nach Ablauf eines Jahres an die Mitglieder verteilt werden. Damit sollen die Gläubiger genügend Zeit bekommen, ihre Forderungen anzumelden.




Wer beschließt diese Herabsetzung der Anteile und müssen die Landwirte bis dahin weiterhin Anteile zeichnen?

Huber: Die Generalversammlung der jeweiligen Genossenschaft fasst diesen Beschluss mit einer Mehrheit von 75 %. Bis dahin müssen die Mitglieder die in der Satzung fixierte Anzahl der zu zeichnenden Geschäftsanteile sowie die Höhe des darauf mindestens einzuzahlenden Geschäftsguthabens leisten.


Werden Landwirte, die gekündigt haben, hier anders behandelt?

Huber: Nein, bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds, d.h., bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleiben alle Pflichten – so auch Zeichnungs- und Anlieferungspflichten – bestehen.


Darf eine Genossenschaft – vorausgesetzt sie hat genügend Kapital – das Geld für die Rückzahlung der Anteile innerhalb der einjährigen Sperre schon vorstrecken?

Huber: Gemäß § 22 Abs. 4 GenG darf das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt werden. Eine geschuldete Einzahlungspflicht darf auch nicht erlassen werden. Erfolgt die Auszahlung dennoch durch die Genossenschaft, so haften die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 34 Abs. 3 GenG persönlich und sind im Zweifelsfall für diese Beträge ersatzpflichtig.


Welchen Sinn hat es, die Genossenschaft mit einem geringen Restkapital formal weiter bestehen zu lassen? Faktisch hat sie ja keine Funktion mehr...

Huber: Die Funktion einer Genossenschaft liegt nicht darin, Kapital zu sammeln, sondern den Unternehmenszweck zu verwirklichen. Die Funktion der Genossenschaft ist daher von der Höhe der Geschäftsguthaben zu trennen. Eine reine Milchliefergenossenschaft kann auch ohne hohe Geschäftsguthaben ihren Zweck erfüllen.


Haben die Landwirte als Mitglieder der Genossenschaft bei einer Liquidation ein Anrecht auf die Rückzahlung einer bestimmten Mindesthöhe ihrer eingezahlten Geschäftsanteile?

Huber: Genossenschaften sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die sich am Markt behaupten. Ihre Mitglieder sind die Eigentümer und haften als solche mit der eingebrachten Einlage, dem Geschäftsguthaben. Ein Anrecht auf Rückzahlungen in einer bestimmten Mindesthöhe besteht nicht.

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