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Grenze zum Gewerbe: Das müssen Landwirte beachten

Land- und Forstwirte dürfen diverse Nebentätigkeiten ausüben. Auf was es rechtlich zu achten gilt, und wann es eine Gewerbeberechtigung braucht, erklärt LK-Experte Dr. Rupert Mayr.

Lesezeit: 6 Minuten

Unser Autor: Dr. Rupert Mayr, LK Salzburg

Das Pressen von Rundballen für den Nachbarn, Böschung mähen für die Gemeinde oder Winterdienst vorm Supermarkt. Wann ist eine Tätigkeit noch unter land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit einzuordnen und wann muss der Landwirt ein Gewerbe anmelden?

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Landwirtschaftliche Nebengewerbe können etwa Winterdienst, Kulturpflege oder bäuerliche Nachbarschaftshilfe sein.

Die Tätigkeiten müssen der Sozial­versicherung bekannt gegeben werden und zur Gewinnermittlung braucht es eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Die Höchstgrenze für den Zuverdienst liegt bei 45.000 € oder wird am Umsatz des Hauptbetriebs gemessen.

Grundsätzlich brauchen Landwirte keine Gewerbeberechtigung, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Pflanzenbau, Tierzucht, Jagd und Fischerei gehören per Definition zur Land- und Forstwirtschaft. Sowie das Einstellen von höchstens 25 Pferden (maximal 2 Pferde pro ha Fläche in der Region).

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

Ebenso von der Gewerbeordnung (GewO) ausgenommen sind die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Das sind nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die jedoch wegen ihrer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Vom Gesetz her sind diesen Neben­tätigkeiten enge Grenzen gesetzt. Hier stellen wir einige dieser Dienstleistungsnebengewerbe vor und was Landwirte dabei beachten müssen.

Wann ist Winterdienst ein ­Gewerbe?

Winterdienst ist unter bestimmten Vo­raussetzungen als landwirtschaft­liches Nebengewerbe zulässig. Erfasst ist die Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaft­licher Grundflächen dienen.

Zweifelsfrei sind Forststraßen und Güterwege erfasst. Darüber hinaus ist der Winterdienst auch auf jeglichen anderen Straßen erlaubt, wenn haupt­sächlich land- und forstwirtschaft­lich genutzte Grundflächen erschlossen ­werden.

Anders zu beurteilen ist etwa, wenn der Parkplatz eines Supermarktes oder ein privater Parkplatz eines Wohn­hauses geräumt wird. Hier liegt eine ­gewerbliche Tätigkeit vor. Der Landwirt benötigt eine Gewerbeberechtigung oder kann über den „Maschinenring“ tätig werden.

Was gilt es bei der Kulturpflege zu beachten?

Unter Kulturpflege im ländlichen Raum erfasst die GewO als Nebengewerbe das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen. Außerdem die Pflege von Biotopen, die Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, das Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den beschriebenen Tätigkeiten und den Abtransport des anfallenden Mähgu­tes usw.

Gemäß dem Gesetzeswortlaut ist das Merkmal der Öffentlichkeit nur hinsichtlich der Grünflächen vorgesehen. Für die anderen Flächen gilt dieses Merkmal nicht, weshalb die obigen Dienstleistungen für Privatpersonen möglich sind. Doch werden darüber hinausgehende Kultur- und Landschaftspflegearbeiten, wie die Fällung eines Baumes auf Privatgrund gemacht, ist eine Gewerbeberechtigung nötig. Auch hier besteht die Möglichkeit über den „Maschinenring“ tätig zu werden.

Nachbarschaftshilfe zu ­ÖKL-Preisen

Unter bäuerlicher Nachbarschaftshilfe versteht man Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Bezirk. Erntet ein Landwirt mit seinem Mähdrescher für einen anderen Bauern, muss dieser im selben Verwaltungs­bezirk oder in einer an diesen Ver­waltungsbezirk angrenzenden Gemein­de sein.

Hier gilt es, auch das Entgelt zu beachten, das der Landwirt für seine Dienstleistung in Rechnung stellt. Dies hat gravierende Auswirkungen auf die Behandlung im Bereich der Einkommensteuer und Sozialversicherung. Aus diesem Grund sollte genau überlegt werden, ob nur Maschinenselbstkosten, mehr als Maschinenselbstkosten oder auch die eigene Arbeitskraft in Rechnung gestellt werden.

Wie der Gewinn ermittelt wird

Der Gewinn aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten ist bei Vollpauschalierung mit 42 % des selbst bewirtschafteten Einheitswerts erfasst. Im Gegensatz dazu ist der Gewinn aus land- und forstwirtschaft­lichen Nebentätigkeiten durch eine ­Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu er­mitteln.

Für die meisten landw. Nebentätigkeiten gibt es aber verwaltungsvereinfachende Ausgabenpauschalen. Wird beispielsweise beim Winterdienst und der Kulturpflege das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, können 50 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, die im eigenen Betrieb verwendet werden, können die ÖKL-Richtwerte als pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten müssen der Winterdienst, die Kulturpflege und die bäuerliche Nachbarschaftshilfe zum Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Diese wird angenommen, wenn die land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche mindestens 5 ha bzw. die weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Fläche mindestens 1 ha beträgt und die Einnahmen (inkl. Ust.) aus den Nebentätigkeiten einen bestimmten Umsatz nicht übersteigen.

Steuerliche Unterordnung beachten

Die Einnahmen aus Winterdienst und Kulturpflege sowie aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe über der reinen Selbstkostenbasis oder mit Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung sind Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft und untergeordnet, wenn sie 45.000 € („Topf 1“) nicht überschreiten. Im Gegensatz dazu sind Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der Arbeitsleistung auf die obige 45.000 €-Grenze („Topf 1“) nicht anzurechnen. Hier gibt es eine eigene 45.000 €-Grenze („Topf 2“).

Bei Überschreiten der obigen Unterordnungsgrenzen liegen für die jeweiligen Tätigkeiten Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor, außer die wirtschaftliche Unterordnung kann vom Landwirt individuell nachgewiesen werden.

25 % der Gesamteinnahmen als Grenze

Von einer Unterordnung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten separat und zusammen unter 25 % der Gesamteinnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs liegen.

Beispiel: Der landwirtschaftliche Hauptbetrieb erzielt einen Umsatz von 200.000 €. Dann wären auch Einnahmen aus Winterdienst in Höhe von 30.000 € und aus Kulturpflege in Höhe von 20.000 € trotz Überschreitung der 45.000 €-Grenze untergeordnet, da die zusammen 50.000 € nur 20 % der Gesamteinnahmen in Höhe von 250.000 € ausmachen.

Bei der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe ist in Hinblick auf die Unterordnung wichtig, dass die Betriebsmittel im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden und nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z. B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Geräte derselben Art vorhanden, hat der Landwirt glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.

Einnahmen aus „Urlaub am Bauernhof“ bis zehn Betten mit Nebenleistungen wie Frühstück sind auf keine der obigen 45.000 €-Grenzen, also weder „Topf 1“ noch „Topf 2“, anzurechnen.

Wenn sich ein Land- und Forstwirt dazu entschließt, land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten zu erbringen, muss er der Sozialversicherungs­anstalt der Selbstständigen den Beginn (sowie das Ende) dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats melden.

Bis 30. April des Folgejahres an SVS melden

Die Einnahmen aus einer Nebentätigkeit (mit Ausnahme der Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung) sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert zu melden. Es besteht für diese eine gesonderte Beitragspflicht.

Erreicht eine Nebentätigkeit einen Umfang, dass sie dem Hauptbetrieb nicht mehr untergeordnet ist, so ist es ratsam, den Schritt ins Gewerbe schon im Vorhinein sorgfältig zu planen.

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