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Welche Fallstricke gibt es bei PV-Verträgen zu beachten?

Unterschreiben Sie nicht vorschnell Verträge zur Flächenverpachtung für Photovoltaikanlagen. Auf was Sie achten müssen, erklärt top agrar Rechtsexperte Dr. Levente B. Nagy.

Lesezeit: 2 Minuten

Aktuell erhalten Landwirte lukrativ klingende Angebote für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf ihren Flächen. Die neue Herausforderung heißt hier Optionsverträge. Diese Verträge bieten auf den ersten Blick attraktive Angebote, sie bergen bei näherer Betrachtung aber erhebliche Risiken.

So gewähren sie Projektentwicklern das exklusive Recht, innerhalb eines festgelegten Zeitraums, einen Dienstbarkeitsvertrag für die Nutzung des Landes abzuschließen. Diese Vertragsform ist oft so konzipiert, dass sie primär die Interessen der Entwickler schützt, ­während die Bedürfnisse der Grund­eigentümer in den Hintergrund gedrängt ­werden.

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Projektentwickler räumen sich umfangreiche Rechte ein

Ein wesentliches Problem dieser Verträge ist ihre Starrheit: Einmal vereinbart, lassen sich die Konditionen des Dienstbarkeitsvertrags bei der Ausübung der Option nicht mehr anpassen, selbst wenn sich die Rahmenbedingungen maßgeblich ändern sollten. Ein weiterer kritischer Punkt ist, dass diese Verträge den Projektentwicklern umfangreiche Rechte für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen einräumen, inklusive Wegerechte und Leitungsrechte. Dies führt dazu, dass Grundeigentümer oft nur für einen Bruchteil ihrer Flächen entschädigt werden, obwohl weitreichende Rechte über ihr gesamtes Land eingeräumt wurden.

Zudem ist in den Verträgen häufig kein Optionsentgelt vorgesehen. Damit erhalten die Grundeigentümer für die Bereitstellung ihrer Flächen bis zur tatsächlichen Realisierung des Projekts keine Vergütung. Grundeigentümer müssen deshalb auf ein angemessenes Optionsentgelt bestehen, um zumindest eine teilweise Kompensation für die Wartezeit und die eingeräumten Rechte zu erhalten. Vor dem Hintergrund dieser Risiken ist es für Grundeigentümer unerlässlich, vor der Unterzeichnung den Optionsvertrag selbst als auch den Dienstbarkeitsvertrag gründlich zu überprüfen.

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