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Appell zur OÖ Straßengesetz-Novelle 2023

"Neufestsetzung der Entschädigung muss beim ordentlichen Gericht bleiben"

Mit einem eindringlichen und emotionalen Appell wendet sich der Landwirtschaftsmeister und Gerichtl. beeid. Sachverständige Johann Schachl an OÖ Landeshauptmann Thomas Stelzer in punkto OÖ Straßengesetz-Novelle 2023.

Lesezeit: 4 Minuten

"Der Grund meines Schreibens ist der Begutachtungsentwurf der OÖ Straßengesetz-Novelle 2023, eingebracht von Herrn Landesrat Steinkellner (FPÖ), die den Zweck hat, die Rechte der Grundeigentümer massivst einzuschränken bzw. einen Antrag zur Neufestsetzung der Entschädigung für den Grundeigentümer fast aussichtslos zu machen", schreibt Schachl, der einen 40 ha-Betrieb in Straß im Attergau bewirtschaftet, an Landeshauptmann Thomas Stelzer (ÖVP) sowie dessen Stellvertreter Manfred Haimbuchner (FPÖ).

Es gebe mehrere Punkte in diesem Entwurf, denen man energisch entgegentreten müsse, was auch in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer OÖ deutlich gemacht worden sei (siehe dazu diese Meldung auf top agrar).

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"Beim Recht auf Eigentum wird eine rote Linie überschritten"

Schachl: "Hier wird beim Recht auf Eigentum bzw. beim Grundeigentümerschutz mit dem Aushebeln des ordentlichen Gerichts und der Streichung des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes aus dieser Passage des Gesetzestextes von einer ÖVP-geführten bürgerlichen Koalition eindeutig eine rote Linie überschritten."

Schachl mutmaßt, dass vielen Abgeordneten und bäuerlichen Funktionären die Auswirkungen der geplanten Änderung der Straßengesetznovelle 2023 vermutlich nicht bekannt seien, "sonst könnten diese nicht einer solchen Änderung zustimmen, die für die Grundeigentümer im Recht auf Eigentum eine Katastrophe auslösen und deren zukünftige Folgen keiner abschätzen kann."

Um das Ausmaß dieser Änderung zu verstehen, erklärt Schachl in dem Schreiben an den Landeshauptmann den derzeitigen und den zukünftigen Ablauf einer Enteignung bei einem Straßenbau wie folgt:

Derzeitiger Ablauf:

"Kommt es bei einer Grundeinlöse zum Straßenbau zu keiner gütlichen Einigung, folgt seitens des Landes (Landesabteilung) eine Enteignungsverhandlung, die mit Bescheid abgeschlossen wird. Ist ein Grundeigentümer mit der im Enteignungsbescheid festgestellten Entschädigung nicht zufrieden, kann er beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Neufestsetzung des Betrages einbringen, dem das Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz zugrunde liegt.

Sofern die Forderung zurecht besteht, hat aufgrund des Eisenbahnenteignungs-entschädigungsgesetzes der Konsenswerber (die öffentliche Hand) die Kosten für die Neufestsetzung der Entschädigung zu tragen. Auf den Grundeigentümer, sofern er seine Forderung nicht überzieht, entfallen durch den Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung keine Kosten."

Zukünftiger Ablauf laut dem Entwurf:

"Kommt es bei einer Grundeinlöse zum Straßenbau zu keiner gütlichen Einigung, dann folgt seitens des Landes (Landesabteilung) eine Enteignungsverhandlung, die mit Bescheid abgeschlossen wird (so wie bisher). Ist ein Grundeigentümer mit der im Enteignungsbescheid festgestellten Entschädigung nicht zufrieden, kann von diesem kein Antrag mehr auf Neufestsetzung eingebracht werden, sondern es kann nur mehr eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Der Unterschied zum ordentlichen Gericht besteht darin, zum einen, dass der Bescheid betreffend die Entschädigung beim ordentlichen Gericht außer Kraft gesetzt wird, bei der Beschwerde lediglich eine Überprüfung des Bescheides erfolgen wird.

Zweitens werden beim ordentlichen Gericht andere unabhängige gerichtlich beeidete Sachverständige zur Entschädigungsermittlung bestellt, wogegen beim Landesverwaltungsgericht durch das Straßengesetz nicht eindeutig ausgeschlossen ist, dass der gleiche Sachverständige wie beim behördlichen Verfahren wieder tätig wird bzw. ein Sachverständiger, der auch Mitarbeiter der öffentlichen Hand von Land, Stadt oder Gemeinden ist, bestellt wird."

Außerdem kritisiert der gerichtlich beeidete Sachverständige, dass Rechtschutzversicherungen im Verwaltungsverfahren leistungsfrei seien.

"Grundeigentümer haben keine reale Chance, bei Überprüfung erfolgreich zu sein"

Schachls Fazit in dem Schreiben an Stelzer: "Die Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags muss unter Berücksichtigung des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes beim ordentlichen Gericht verbleiben. Alles andere kommt einer spontanen Enteignung der Grundeigentümer gleich, ohne sich aussichtsreich wehren zu können. Der Zuruf aus Verhandlerkreisen, dass auch gerichtlich beeidete Sachverständige, die nicht beim Land OÖ angestellt sind, bestellt werden können, geht ins Leere Denn sowohl diese Kosten für den SV als auch die Kosten eines Anwalts der Grundeigentümer sind im Entwurf in keinster Weise geregelt. Bei der Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs besteht für den Grundeigentümer keine reale Chance, bei einer Überprüfung des Bescheides erfolgreich zu sein, dies scheint auch der Wunsch dieser bürgerlichen Koalition sein."

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