Wenn eine GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt und dieses nicht angemessen verzinst, kann das Finanzamt das als versteckte Gewinnausschüttung auslegen.
Eine GmbH hatte einem Gesellschafter einen zinslosen Kredit eingeräumt und als Forderung verbucht. Das Finanzamt wertete dies als versteckte Gewinnausschüttung, die zu versteuern sei. Die Richter am Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilten: Zu recht. Jeder Kaufmann hätte eine Verzinsung gefordert. Für angemessen hielten die Richter einen Zinssatz, der sich zwischen den banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und den Sollzinsen als Obergrenze bewege (Urteil vom 28.5.2020, Az.: 1 K 67/17).
Wichtig: Das Urteil bezieht sich auf Gemeinschaften mit beschränkter Haftung. Wenn eine Personengesellschaft einem Gesellschafter zinslos Geld leiht, dann schlägt das Abzinsungsgebot zu. Beispiel: Eine GbR leiht einem Mitglied 100.000 € (zinslos). Laufzeit: Sechs Jahre. Zwar verbucht der Gesellschafter einen Betrag von 100000 €. Für das Finanzamt hat der Kredit aber erst in sechs Jahren einen Wert von 100.000 €. Daher zinsen die Beamten den Betrag mit 5,5% auf rund 72.525 € ab. Die Differenz von 27.475 € muss er als Gewinn versteuern. Im Gegenzug darf er einen fiktiven Zinsaufwand in gleicher Höhe verteilt auf die Laufzeit absetzen. Seine Liquidität in den ersten Jahren leidet trotzdem.
Steuerberater Stefan Heins, wetreu Kiel
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Eine GmbH hatte einem Gesellschafter einen zinslosen Kredit eingeräumt und als Forderung verbucht. Das Finanzamt wertete dies als versteckte Gewinnausschüttung, die zu versteuern sei. Die Richter am Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilten: Zu recht. Jeder Kaufmann hätte eine Verzinsung gefordert. Für angemessen hielten die Richter einen Zinssatz, der sich zwischen den banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und den Sollzinsen als Obergrenze bewege (Urteil vom 28.5.2020, Az.: 1 K 67/17).
Wichtig: Das Urteil bezieht sich auf Gemeinschaften mit beschränkter Haftung. Wenn eine Personengesellschaft einem Gesellschafter zinslos Geld leiht, dann schlägt das Abzinsungsgebot zu. Beispiel: Eine GbR leiht einem Mitglied 100.000 € (zinslos). Laufzeit: Sechs Jahre. Zwar verbucht der Gesellschafter einen Betrag von 100000 €. Für das Finanzamt hat der Kredit aber erst in sechs Jahren einen Wert von 100.000 €. Daher zinsen die Beamten den Betrag mit 5,5% auf rund 72.525 € ab. Die Differenz von 27.475 € muss er als Gewinn versteuern. Im Gegenzug darf er einen fiktiven Zinsaufwand in gleicher Höhe verteilt auf die Laufzeit absetzen. Seine Liquidität in den ersten Jahren leidet trotzdem.