BImSchV
Leserfrage: Muss ich mein Herdfeuer nachrüsten, um die BImSch Grenzwerte einzuhalten?
Wir haben ein altes offenes Herdfeuer mit Bosen (zum Schinken trocknen) . Muss hier nach BImSchV auch „nachgerüstet“ werden oder gilt Bestandsschutz?
Frage: Wer eine ältere Feuerstätte für feste Brennstoffe betreibt, sollte bald handeln, sonst droht seinem Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin Ende dieses Jahres womöglich das Aus. Das haben wir auf top agrar gelesen.
Dazu haben wir folgende Frage:
Wir haben ein altes offenes Herdfeuer mit Bosen (zum Schinken trocknen) . Es stammt etwa von 1820 oder ist sogar noch älter. Muss hier nach BImSchV auch „nachgerüstet“ werden oder gilt Bestandsschutz?
Antwort: Ihre Anlage fällt nicht unter die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (1. BImSchV 1). Diese gilt nicht für "Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten“. Ein Räuchervorgang von Schinken dürfte unter die Zubereitung "in ähnlicher Weise" fallen.
Für andere Einzelfeueranlagen werden die Grenzwerte in der 1. BImSchV 1 tatsächlich stetig verschärft, um nachhaltig die Emissionen von Staub und CO2 zu mindern. Dies gilt vor allem für die mit Holz befeuerten Kleinfeuerungsanlagen, die vorrangig der Beheizung des Raumes dienen.
Es gibt für bestehende Einzelraumfeuerungsanlage je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme Übergangsregeln für die Umrüstpflicht. Dabei gibt es jedoch wenige Ausnahmen für Anlagen, die nicht nachrüsten müssen:
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennleistung unter 15 Kilowatt
- offene Kamine
- Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950hergestellt oder errichtet wurden.
In Ihrem Falle eines offenen Herdes mit Bosen, der nachweisbar aus dem Jahr 1820 stammt, müssen Sie auch nach der 1. BImSchV 1 nichts nachrüsten.
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