Weil der Eigentümer den Anbau eines ehemaligen Landarbeiterhauses ersatzlos abreißen wollte, kündigte er den seit Jahrzehnten dort wohnenden Mietern. Die monatliche Miete von 60 € ermögliche keine wirtschaftliche Renovierung, auch läge kein schriftlicher Mietvertrag vor. Doch der Eigentümer scheiterte mit mehreren Räumungsklagen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Abriss keine wirtschaftliche Verwertung darstelle. Auch habe der Vermieter nicht nachgewiesen, dass ihm durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. (Az: VIII ZR 70/19)
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Weil der Eigentümer den Anbau eines ehemaligen Landarbeiterhauses ersatzlos abreißen wollte, kündigte er den seit Jahrzehnten dort wohnenden Mietern. Die monatliche Miete von 60 € ermögliche keine wirtschaftliche Renovierung, auch läge kein schriftlicher Mietvertrag vor. Doch der Eigentümer scheiterte mit mehreren Räumungsklagen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Abriss keine wirtschaftliche Verwertung darstelle. Auch habe der Vermieter nicht nachgewiesen, dass ihm durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. (Az: VIII ZR 70/19)