In Baden-Württemberg führte die lange Trockenheit im Frühjahr mit regional weit unterdurchschnittlichen Niederschlägen und deutlich höheren Temperaturen vielerorts zu starken Ertragseinbußen auf Grünland und bei Ackerfutterpflanzen. Um Futterengpässe zu mindern, hat die Bundesregierung eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates am 18. September auf den Weg gebracht. Danach besteht für die Länder die Möglichkeit die Nutzung von Zwischenfrüchten von ökologischen Vorrangflächen für eine erweiterte Futternutzung zu eröffnen.
Beweidung oder Schnittnutzung möglich
Im Rahmen einer Ausnahmeregelung für 2020 dürfen greeningpflichtige Betriebe Ökologische Vorranflächen (ÖVF)-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten nutzen, um die Futterversorgung in Folge der Trockenheit im Jahr 2020 zu verbessern. Der Aufwuchs von ÖVF-Zwischenfrüchten und ÖVF-Untersaaten kann bisher nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden. Mit der Ausnahmeregelung für 2020 können Zwischenfrüchte und Untersaaten neben der Beweidung mit Schafen und Ziegen auch durch eine Beweidung mit anderen Tieren oder per Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Eine Weitergabe des Aufwuchses an Dritte ist ausschließlich für Futterzwecke zulässig, eine zum Beispiel energetische Verwertung in Biogasanlagen ist nicht zulässig.
Futternutzung nur nach Anzeige
Die Ausnahmeregelung ändert nichts an den einschlägigen Regelungen zu ÖVF-Zwischenfrüchten und Untersaaten. Die Vorgaben der zulässigen Pflanzenarten, das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Düngemitteln gelten wie bisher. Außerdem darf nur der Aufwuchs genutzt werden. Die restlichen Pflanzenteile müssen wie bisher bis zum 15. Januar 2021 auf der Fläche verbleiben.
Aufgrund der durch die Trockenheit sehr unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Landesteile und auch innerhalb der Landkreise ist eine generelle Freigabe der Zwischenfruchtnutzung nicht angezeigt, sondern nur in tatsächlich von der Trockenheit stark beeinträchtigen Regionen. Daher sind die für die Nutzung vorgesehenen ÖVF-Zwischenfrucht und -Untersaatflächen der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) im Landratsamt schriftlich vor Nutzung anzuzeigen.