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Nach Bayerischer Dürre-Soforthilfe

Bayern startet Dürrehilfe aus Bund-Länder-Topf

Bayerische Landwirte, die durch den heißen und trockenen Sommer massive Ernteeinbußen erlitten haben, können jetzt auch Hilfe aus dem Bund-Länder-Hilfeprogramm beantragen.

Lesezeit: 2 Minuten

Wie das Landwirtschaftsministerium in München mitteilte, ist die Antragstellung ab sofort bis zum 19. Dezember möglich. Die Antragsunterlagen können im Internet unter www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser heruntergeladen werden. Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nehmen sie ab sofort entgegen, fehlende Unterlagen können noch bis Ende März 2019 nachgereicht werden.

Insgesamt hat der Bund für ganz Deutschland bis zu 170 Millionen Euro bereitgestellt. Rund zehn Millionen Euro entfallen davon auf die bayerischen Bauern, der Freistaat steuert noch einmal Mittel in gleicher Höhe bei.

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Strengere Kriterien als bei Bayerischer Dürre-Soforthilfe

Im Gegensatz zur Dürre-Soforthilfe des Freistaats ist das Bund-Länder-Programm allerdings an strenge Kriterien gebunden. Um diese vorab einfach und schnell prüfen zu können, gibt es für die Antragsteller im Internet eine Checkliste. Grundsätzlich kann der Dürreschaden innerhalb festgelegter Grenzen bis zur Hälfte ausgeglichen werden.

Die Hilfe wird nur gewährt, wenn der Naturalertrag auf Acker und Grünland in diesem Jahr im Betriebsdurchschnitt um über 30 Prozent geringer ausgefallen ist als in den vergangenen drei Jahren. Tierhalter können neben dem finanziellen Schaden durch die Ertragsausfälle auch den dürrebedingt notwendigen Zukauf von Futtermitteln geltend machen.

Allerdings können nur Betriebe unterstützt werden, die aufgrund der Dürre in der Existenz gefährdet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden größer ist als der sogenannte „Cashflow III“, also die Finanzmittel, die aus dem Gewinn und weiteren Einlagen nach Abzug der Lebenshaltungskosten für Investitionen und Tilgungen bereitstehen. Ausgeschlossen sind Betriebe, die mehr als 35 Prozent ihrer Einkünfte aus gewerblichen nicht-landwirtschaftlichen Unternehmen erzielen. Zudem ist eine Prosperitätsgrenze zu beachten, auch das kurzfristig verwertbare Privatvermögen muss angerechnet werden.

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