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Insektenschutzpaket – das Gezerre geht weiter

Lesezeit: 3 Minuten

Am 10. Februar hat das Kabinett das Insektenschutzpaket beschlossen. Sowohl das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) als auch das Bundesumweltministerium (BMU) sprechen von einem guten Kompromiss. Laut einer Protokollerklärung sollen den Ländern Abweichungsmöglichkeiten zugesichert werden. Im Detail haben sich die Ministerien auf Folgendes geeinigt:


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  • Pflanzenschutzeinschränkungen in Schutzgebieten: In nationalen Schutzgebieten – und nur bei Grünland und Wald auch in FFH-Gebieten – gilt künftig ein Verbot für Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide. Ausnahmen davon gibt es, wenn Wälder z.B. von Borkenkäfern geschädigt werden. Vogelschutzgebiete sind von diesen Regeln nicht betroffen. Auch der Ackerbau ist in FFH-Gebieten bis 2024 von der Regelung ausgenommen. Hier sollen die Länder über freiwillige, förderfähige Naturschutzmaßnahmen bis 2024 Regelungen schaffen. Ausgenommen von den Pflanzenschutzverboten sind in den FFH-Gebieten auch alle Sonderkulturen im Obst- und Gemüsebau, Hopfen und Wein sowie die Saatgutproduktion.
  • Gewässerrandstreifen: Entlang von Gewässern werden Randstreifen von mindestens fünf Metern (bei dauerhafter Begrünung) oder zehn Metern (ohne Begrünung) vorgeschrieben. Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind davon ausgenommen. Für die Länder, die teilweise bereits eigene Regelungen dazu haben und für Regionen mit vielen Gräben, gibt es eine Länderöffnungsklausel, mit der sie von den Abständen abweichen können.
  • Glyphosat-Ausstieg: Für Glyphosat soll es ein Anwendungsverbot ab dem 1. Januar 2024 geben. Bis dahin soll der Einsatz in der Landwirtschaft nur noch in Ausnahmefällen erlaubt bleiben, wenn z.B. mechanische Verfahren nicht greifen, Problemunkräuter auftreten oder bei Erosionsgefahr. Das Glyphosat-Verbot gilt allerdings ab 2024 nur, sofern der Wirkstoff auf EU-Ebene ab 2023 nicht noch einmal zugelassen wird.
  • Biotopschutz für artenreiches Grünland und Streuobstwiesen: Im Bundesnaturschutzgesetz werden artenreiches Grünland und Streuobstwiesen in den Biotopschutz aufgenommen. Das gilt für „Magere Flachland-Mähwiesen“ und „Berg-Mähwiesen“. Dort dürfen keine Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide mehr ausgebracht werden. Bei Trockenmauern als Biotop gibt es eine Ausnahme für den Weinbau, damit dieser in Steillagen nicht beeinträchtigt wird. Auch hier gibt es Länderöffnungsklauseln.
  • Lichtverschmutzung: Zudem enthält das Bundesnaturschutzgesetz Vorschriften zur Eindämmung von Lichtverschmutzung und zur insektenfreundlichen Landschaftsplanung. Demnach sollen insektenfreundliche Lichtquellen künftig bevorzugt werden.


Über die Gesetzesvorlage in puncto Bundesnaturschutzgesetz mit den Regeln zum Biotopschutz von artenreichem Grünland und Streuobstwiesen muss der Bundestag noch abstimmen. Bei den Bestimmungen zum Pflanzenschutz in Schutzgebieten, den Gewässerrandstreifen und dem Glyphosatausstieg sind hingegen die Länder über den Bundesrat am Zug. Das Vorhaben will man noch vor der Bundestagswahl abschließen – frühester Termin für das Inkrafttreten wäre dann der Juli 2021.


Bundesländer fordern Korrekturen


Generell begrüßen die Bundesländer die Länderöffnungsklausel bei der Umsetzung des Pakets. Wichtig ist ihnen in erster Linie, dass die vom BMEL und BMU bereits zugesagte Förderung von Naturschutzmaßnahmen in den Ländern weiterhin erhalten bleibt. NRW’s Agrarministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) kündigte obendrein an, insbesondere die Pflanzenschutzmittelverbote für Schutzgebiete aus der Anwendungs-VO prüfen zu wollen. Baden-Württembergs Agrarminister Peter Hauk (CDU) erwartet nun, dass eigene Landesgesetze zum Naturschutz jetzt auch wirklich von der Bundesregierung erlaubt werden.


Weil auch viele andere Bundesländer an die Zustimmung noch einige Bedingungen knüpfen, ist das Gezerre um das neue Insektenschutzpaket noch in vollem Gang.

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