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Agrar-Antrag 2022

Beim Agrar-Antrag schon jetzt die GAP 2023 im Blick haben

Die Agrarreform 2023 und ihre Änderungen scheinen noch weit entfernt. Sie wirkt sich aber jetzt schon auf den Agrar-Antrag 2022 aus. Was Sie jetzt beachten sollten.

Lesezeit: 4 Minuten

Noch liegen die deutschen Strategiepläne für die Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) zur Prüfung bei der EU. Daher lässt sich noch nicht mit letzter Sicherheit sagen, was ab 2023 gilt. Dennoch sollten Sie im Groben mit Folgendem rechnen und das bereits jetzt im Antrag für 2022 berücksichtigen:

Fruchtwechsel auf Ackerland beachten

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Ab dem 1. Januar 2023 ist für das gesamte Ackerland verpflichtend, dass bezogen auf den Einzelschlag, die Hauptkultur abweichend von der Vorjahreskultur sein muss. Ausnahmen für den Fruchtwechsel bestehen, wenn auf den Ackerflächen im selben Jahr eine Zweitkultur angebaut oder Zwischenfrüchte oder Untersaaten ausgesät werden. Dann darf die gleiche Hauptkultur, wie im Vorjahr stehen. Zwischenfrüchte und Untersaaten müssen vom 15. Oktober bis zum 15. Februar auf der Fläche verbleiben. Diese Selbstfolgeregelung ist allerdings nur auf maximal 50 % der Fläche zulässig. Damit muss auf den übrigen 50% der Ackerschläge ein Fruchtwechsel der Hauptkultur stattfinden.

Die Landwirtschaftskammer NRW weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass 2023 bereits erstmalig die Verpflichtung des Fruchtwechsels geprüft werden muss. Daher werden bereits im Antragsverfahren 2022 Angaben zur Aussaat von Zwischenfrüchten, Untersaaten und des Anbaus von Zweitkulturen im Antragsjahr notwendig.

Das hat zur Folge, dass Sie sich bereits jetzt über die Anbauplanung 2023 Gedanken machen sollten.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte mit mehr als 75 % Dauergrünland bzw. Gras-/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen sowie einer Ackerfläche von weniger als 50 ha.

Mindestbodenbedeckung über Winter

Zu bedenken gilt auch, dass zukünftig im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eine Bodenbedeckung auf Ackerflächen sicherzustellen sein wird. Diese kann durch Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Mulchauflagen, begrünte Brachen, Stoppelbrachen oder mehrjährige Kulturen erfolgen. Maisstoppeln sollen allerdings nicht als Stoppelbrachen gelten. Zwar soll es für späträumende Kulturen (Ernte in der Regel nach dem 1.10.) ausreichen, wenn eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt. Wie das allerdings bei spätem Silomais zu realisieren ist, ist noch unklar. Auch ist noch nicht geklärt, ob die Regelung zur Bodenbedeckung schon diesen Winter greift.

Auswahl der Flächen für die Stilllegung

Sollte an der geforderten Flächenstilllegung von 4 % Ackerfläche festgehalten werden, ist es sinnvoll, sich bereits frühzeitig Gedanken darüber zu machen, welche Flächen dafür in Frage kommen können. Denn es wird damit gerechnet, dass die Stilllegungsverpflichtung ab 2023 gilt. Das heißt, in dem Falle müssen nach der Ernte der Hauptfrucht 2022 einer Selbstbegrünung überlassen werden. Die Stilllegung ist Voraussetzung für die Auszahlung der Einkommensstützung (früher Basisprämie).

Zu den vorgesehenen Bedingungen für die Stilllegung schreibt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf ihrer Internetseite: „Die Fläche muss mind. 0,1 ha groß sein. Der Stilllegungszeitraum ist damit das ganze Antragsjahr. Die Bodenbearbeitung und der Dünge- und Pflanzenschutzeinsatz sind auf solchen Flächen verboten. Eine Begrünung über Aussaat ist ausgeschlossen. Ein Mahd- und Mulchverbot gilt vom 1.4. bis 15.8. Eine Beweidung durch Schafe und Ziegen oder die Vorbereitung des Anbaus für das Folgejahr sind ab dem 15.08. möglich.“ Landschaftselemente als Bestandteil der förderfähigen Fläche können auf die Stilllegung angerechnet werden. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Pufferstreifen an Gewässern stillgelegt und angerechnet werden können.

Von der Stilllegung ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland und Landwirte mit mehr als 75 % Dauergrünland bzw. Gras-/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen.

Um nicht gänzlich unvorbereitet in die neuen Regeln zu schlittern, ist es ratsam, die geplanten Szenarien für den eigenen Betrieb durchzuspielen – auch wenn sich die eine oder andere Änderung noch ergeben kann.

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