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Düngeverordnung: Drohen Angestellten und Lohnunternehmern bei Verstößen Strafen?

Ich bin auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Lohnunternehmen angestellt. Was passiert, wenn mein Chef oder Kunden mir Aufgaben geben, die gegen die neue DüV verstoßen? Wer macht sich strafbar?

Lesezeit: 6 Minuten

Frage: Ich bin Landwirtschaftsmeister und auf einem landwirtschaftlichen Betrieb angestellt. Ich habe Angst, dass mein Chef die neue DüV nicht ernst nimmt und mir Aufgaben gibt, die gegen die neue DüV verstoßen z. B. die doppelte Menge N düngen als vorgesehen oder bei Frost Gülle ausbringen.

Mache ich mich dann strafbar oder mein Chef, der mir den Auftrag erteilt hat? Wie hoch sind die Strafen bei Verstößen? Unterscheiden sich diese je nach Bundesland oder sind die bundesweit einheitlich?

Außerdem fahren wir noch Gülle im Lohn für andere Kunden. Wie ist das da geregelt, wenn die Kunden uns Aufträge erteilen, die gegen die neue DüV verstoßen, z. B. Gülle fahren bei Frost? Machen wir uns strafbar oder unsere Auftraggeber? Was sind die Konsequenzen?

Antwort: Sie düngen für Ihren Chef, der der Betriebsinhaber ist: Einmal als Angestellter auf dem Betrieb Ihres Arbeitgebers, dann als Mitarbeiter im angeschlossenen Lohnunternehmen für andere Betriebe.

Die Düngeverordnung sieht bestimmte Pflichten für Betriebsinhaber vor. Dazu gehört zum Beispiel die grundsätzliche Pflicht zur Ermittlung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen. Zudem sind Betriebsinhaber generell verpflichtet, die Düngebedarfe und die Düngungsmaßnahmen aufzuzeichnen.

Bei vielen anderen Punkten nennt die Düngeverordnung aber nicht explizit den Betriebsinhaber. So lautet die Formulierung etwa, dass der ermittelte Düngebedarf nicht überschritten werden darf. Weiter heißt es in der Düngeverordnung, dass ein Aufbringen von Stickstoffdüngern nicht erfolgen darf, wenn der Boden gefroren ist. Dementsprechend gelten diese Verbote auch für Sie als Angestellten und nicht nur für den Betriebsinhaber.

Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld

Die DüV regelt Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen. So handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Düngebedarf überschreitet oder wer vorsätzlich oder fahrlässig auf gefrorenem Boden Stickstoff aufbringt. Auch hier wird nicht zwischen Betriebsinhabern oder anderen Personen unterschieden. Daher begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie im Auftrag Ihres Vorgesetzten auf dessen Betrieb oder als Mitarbeiter im Lohnunternehmen im Auftrag anderer Betriebe bei Frost Gülle aufbringen.

In der Landwirtschaft wird oft die Frage nach der Höhe von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Düngeverordnung gestellt. Bußgeldvorschriften für bestimmte Tatbestände regelt das Düngegesetz. So kann die Überschreitung des Düngebedarfs mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Beim Düngen auf Frost droht sogar ein Bußgeld bis zu 150.000 €.

Für die Kontrolle der Auflagen sind die Länderverwaltungen verantwortlich. Auch Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten sind möglich. Verfahren können verschiedene Ausgänge nehmen:

  • Einstellung des Verfahrens, wenn zum Beispiel der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

  • Verwarnung ohne / mit Verwarngeld: Die Verwarnung durch die zuständige Behörde soll dem Betroffenen das Unrecht seines Verhaltens verdeutlichen.

  • Bußgeldbescheid: Die Höhe des Bußgeldes wird begrenzt durch die oben genannten Vorgaben aus dem Düngegesetz für die verschiedenen Tatbestände. Grundlage für die Höhe des Bußgeldes sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, welcher Ihren Betrieb trifft. Zudem können die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wichtig ist auch, dass das Bußgeld den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit übersteigen soll.

Zum Bußgeld selbst kommen noch Kosten in Form von Gebühren und Kosten der Zustellung.

Es drohen Prämienkürzungen

Für Empfänger von EU-Prämienzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist weiter zu beachten, dass viele Verstöße gegen die Düngeverordnung nicht nur Geldbußen, sondern auch Prämienkürzungen nach sich ziehen. Denn die GAP-Unterstützung wird nur vollumfänglich gewährt, wenn der Antragsteller grundlegende Anforderungen unter anderem aus dem Bereich Umwelt einhält. Mit der GAP-Reform werden bisher in der „Cross Compliance“ geltende Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) neu geregelt.

Zusätzlich wird das bisherige „Greening“ in die „Cross Compliance“ integriert. Die so entstehenden erweiterten Grundanforderungen und Standards werden unter dem neuen Begriff der „Konditionalität“ zusammengefasst. Zu den GAB und damit zur Konditionalität zählt die EG-Nitratrichtlinie, die in Deutschland insbesondere durch die Düngeverordnung umgesetzt wird. Ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Düngeverordnung, welche eine konkrete Vorgabe der Nitratrichtlinie umsetzt, kann zu einer Verwaltungssanktion in Form einer Kürzung oder gar Ausschluss des gesamten Prämienbetrags führen. Dies trifft auf das von Ihnen angesprochene Überschreiten des N-Düngebedarfs und das Aufbringen auf gefrorenem Boden zu. Daher müssen Sie im Falle dieser Ordnungswidrigkeiten zusätzlich mit einem Prämienabzug rechnen.

So hoch kann der Prämienabzug sein

Die Verwaltungssanktionen sind abschreckend und verhältnismäßig zu verhängen. Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % der gesamten Zahlungen, die dem Antragsteller zustehen bzw. gewährt wurden. Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen, wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen, ist eine höhere Kürzung bis maximal 10 % vorgesehen. Ein vorsätzlicher Verstoß ist mit mindestens 15 % Kürzung zu sanktionieren. Ein Verstoß liegt vor, wenn er die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs oder die landwirtschaftliche Tätigkeit eines Prämienempfängers betrifft.

In Ihrem Fall bringt ein Lohnunternehmen im Auftrag eines anderen Betriebs Gülle auf gefrorenen Boden auf. Auch bei Fremdleistungen gelten die rechtlichen Vorgaben. Bei Vergabe von landwirtschaftlichen Tätigkeiten an einen Dritten wie Lohnunternehmen wird der Betriebsinhaber, also Ihr Chef, bei einem Verstoß gegen die Konditionalität durch den Dienstleister auf seinen Flächen in der Regel dann nicht sanktioniert, wenn er seiner Pflicht zur Auswahl und Überwachung ausreichend nachgekommen ist.

Diese Pflicht bedeutet zum Beispiel, dass er ein Lohnunternehmen mit den erforderlichen Fachkenntnissen auswählt, das Lohnunternehmen in die Tätigkeit einweist und die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht. Bei der Vergabe des ordnungswidrigen Auftrags hat der Betrieb diese Pflicht aber verletzt. Damit droht in dem Fall Ihrem Chef eine Prämienkürzung wegen eines Verstoßes. Wenn das beauftragte Lohnunternehmen ebenfalls Prämien empfängt, so droht auch ihm in dem Fall neben der Geldbuße eine Prämienkürzung. Denn es hat bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit gegen eine Vorschrift aus der Konditionalität verstoßen. Die Entscheidung obliegt für den jeweiligen Fall bei der zuständigen Zahlstelle. Es ist davon auszugehen, dass sich das Sanktionssystem für die Konditionalität an der bisherigen Praxis für „Cross Compliance“ orientieren wird.

Zur Vervollständigung soll noch kurz erwähnt werden, dass das Strafgesetzbuch die Gewässerverunreinigung als Straftat führt und hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

Fazit: Vorschriften der DüV einhalten

Zusammenfassend sollten Sie sich an die Vorschriften der Düngeverordnung halten. Wir haben Verständnis für die teils massive Kritik von Praktikern an bestimmten Regelungen wie etwa der aktuellen Regelung zum gefrorenen Boden. Es sagt sich als Außenstehender auch leicht, die ordnungswidrigen Aufträge als Angestellter oder Lohnunternehmer abzulehnen und den Auftraggeber über den Regelverstoß der geplanten Maßnahme aufzuklären.

Allerdings sind die drohenden Konsequenzen für Ihren Betrieb und für Sie erheblich. Wichtig ist auch, dass bei Regelverstößen einzelner das Ansehen der Landwirtschaft in der breiten Öffentlichkeit großen Schaden nehmen kann, insbesondere wenn die Verstöße umweltrelevant sind, Ein positives Ansehen ist aber eine bedeutende Voraussetzung, um auf politischem Wege wieder Erleichterungen im Düngerecht zu erreichen.

Unser Experte: Dr. Jörn Krämer, WLV, NRW

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