Nachdem das Bundeskartellamt im Jahr 2020 Bußgelder gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln wegen illegaler Preisabsprachen verhängt hat, haben Bauern und Winzer grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Schaden auf Grund möglicherweise überhöhter Preise gegenüber den Kartellanten geltend zu machen, informiert der Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau.
Betroffen sind Käufe von Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art aus der Zeit 1998 bis 2015. Gerade Betriebe mit aufwändigen Pflanzenschutzmaßnahmen – auch im Weinbau und bei Hubschrauberspritzungen – könnten durch das Kartell finanzielle Nachteile erlitten haben. Selbst wenn auf den Rechnungen nur Gesamtbeträge für Lohnarbeiten und Pflanzenschutz ausgewiesen sind, ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nicht ausgeschlossen, so der Verband weiter.
Eine auf Kartellrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hatte schon im Frühjahr einen pragmatischen Lösungsansatz ausgearbeitet, wonach in Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer klagewillige Landwirte kein Kostenrisiko eingehen, wenn sie ihre Ansprüche geltend machen wollen. Dafür erhält der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall und nach Abzug der Kosten eine Beteiligung von 25 % eines möglichen Schadensersatzes, sodass 75 % davon beim Landwirt verbleiben.
Mittlerweile gibt es auch eine Möglichkeit, die von mehreren spezialisierten Anwaltskanzleien angeboten wird, nämlich dass die Landwirte ihre potentiellen Ansprüche für bis zu 22 % eines kalkulierten Schadensersatzbetrages verkaufen und einen Anteil an dem möglichen Schaden sofort erhalten. Dieser Anteil würde auch in dem Fall, dass die Klagen gegen die Kartellanten nicht erfolgreich sind, nicht zurückgezahlt werden müssen. Nähere Auskünfte zur Abwicklung erteilen die Kreisgeschäftsstellen des Bauernverbandes.